Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1864. (30)

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Prüfung der Tüchtigkeit des Fahrzeugs, sowie der durch die Verordnungen über die polizei- 
liche Beaufsichtigung der Dampfkessel vom 1 Zten September 1849 (Gesetz= und Verord- 
nungsblatt vom Jahre 1849, Seite 240 fg.) und 25sten Juni 1851 (Gesetz= und Ver- 
ordnungsblatt vom Jahre 1851, Seite 294 fg.) vorgeschriebenen Untersuchung des Dampf- 
kessels und der Maschine, einer besonderen Prüfung und zwar für das gesammte Land durch 
das hierzu beauftragte Elbstromgericht zu Dresden mit Zuziehung der demselben beziehendlich 
nach §§# 1 und 2 der Verordnung vom 1 3ten September 1849 beigeordneten Sachver- 
ständigen zu unterwerfen. 
& 5. Huierbei hat die Prüfungsbehörde nicht allein im Allgemeinen von der Gefahr- 
losigkeit und der den Stromverhältnissen entsprechenden Größe und Construction des Dampf- 
schiffs sich zu überzengen, sondern auch darauf ihr besonderes Augenmerk zu richten, 
a) daß die Maschine einen ruhigen Gang hat, und die Umsteuerungsapparate in einem 
brauchbaren Zustande, auch die letzteren so construirt sind, daß die Maschine rückwärts zu arbeiten 
vermag; " 
b) daß der Aschenraum am Dampfkessel, sowie der Durchgang des Schornsteins durch 
das Schiffsverdeck nicht feuergefährlich angelegt sind; 
C) daß das Schiff mit guten Geländern versehen und für Verwahrung aller Luken im 
Verdecke so gesorgt ist, daß Niemand hinabfallen oder sich beschädigen kann; 
d) daß die beweglich herzustellende Oesse beim Umlegen eine mindestens sieben Fuß hohe 
Unterstützung über dem Schiffsverdecke findet 
e) daß um die Schaufelräder eine fast bis ins Wasser reichende Sicherheitsbedeckung an- 
gebracht ist; 
fl) daß die zum sicheren Schifffahrtsbetriebe nöthigen Anker, Ankertaue und Ketten, sowie 
die erforderlichen Mittel zum Stopfen der Lecke am Borde vorhanden sind; 
8) daß das Schiff zwei gute Handspritzen hat und 
.) ein Boot für 12— 16 Personen sich dabei befindet. 
Endlich hat sich die Prüfung auf die Ermittelung der mit Rücksicht auf die vorhandenen 
Wassertiefen der zu befahrenden Stromstrecke auch bei dem höchsten Wasserstande zulässigen 
höchsten Belastung des Schiffes zu erstrecken und es ist der bei solcher ermittelte Tiefgang durch 
eine deutliche Linie, welche unter allen Umständen über dem Wasser erkennbar bleiben muß, 
an geeigneter Stelle an dem Schiffe zu bezeichnen. 
Ueber das Ergebniß dieser Prüfung ist ein ven dem Schiffseigner, dem Bootsmeister und 
den Maschinisten mit zu unterzeichnendes Protocoll aufzunehmen und an die Kreisdirection zu 
Dresden einzureichen. Dieses Protocoll muß in Ansehung desjenigen Theils, welcher vom 
Maaß und Gewicht handelt, so speciell und vollständig sein, daß darnach jeder Sachverstän- 
dige die Entscheidung der Prüfungsbehörde beurtheilen kann. 
Fortsetzung.
	        
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