Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1864. (30)

Fortsetzung. 
Fortsetzung. 
J) der Segel- 
schiffe. 
Fortsetzung. 
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66. Eine gleiche Untersuchung des Schiffes sammt Zubehör und zwar in Verbindung 
mit der im §& 9 der Verordnung über die polizeiliche Beaufsichtigung der Dampfkessel vom 
13ten September 1849 vorgeschriebenen Dampfkesselrevision ist bei regelmäßig fortgesetztem 
Betriebe durch das & 4 bezeichnete Elbstromgericht zu Dresden, mit Vorbehalt außerordent- 
licher Revisionen, welche auf Anordnung der Kreisdirection zu Dresden zu jeder Zeit vorge- 
nommen werden können, mindestens einmal jährlich, vom Beginne der regelmäßigen Fahrten 
an gerechnet, außerdem aber nach jeder dem Elbstromgerichte in Zeiten anzuzeigenden Haupt- 
reparatur zu wiederholen. 
Als Hauptreparatur ist jede zu betrachten, welche einen für den sicheren Dienst wesent- 
lichen Theil der Maschine oder des Schiffes betrifft. 
& 7. Wenn hiernach gegen die Eröffnung oder Fortsetzung der Fahrten ein Bedenken 
nicht stattfindet, so wird darüber von dem Elbstromgerichte unter Autorisation der Kreisdirec- 
tion, welche jedoch zum Wiederbeginne der Fahrten nach einer vorausgegangenen Reparatur 
auch nachträglich eingeholt werden kann, ein besonderes Zeugniß ausgestellt. 
Dieses ist an einem geeigneten, den Passagieren zugänglichen Platze innerhalb des be- 
treffenden Dampfschiffs auszuhängen, auch jedenfalls bis zu Beendigung der nächsten Unter- 
suchung ausgehängt zu lassen. 
& ,Die Untersuchung der Segelschiffe hat in der Regel am Sitze desjenigen Elb- 
stromgerichts zu erfolgen, in dessen Bezirke das Fahrzeug erbaut oder der Eigenthümer desselben 
wohnhaft ist, und es ist dieser zu dem Ende verbunden, das Fahrzeug zu der von der Behörde 
zu bestimmenden Zeit und an dem von derselben zu bezeichnenden Orte der letzteren unbeladen 
vorzuführen und so lange, als der Zweck der Untersuchung es erfordert, an Ort und Stelle 
zu belassen. 
Wünscht der Bewerber um das Schiffspatent, daß die Untersuchung ausnahmsweise am 
Orte der Erbauung des Fahrzeugs oder an einem anderen, von dem Sitze der Behörde ent- 
fernten Orte vor sich gehe, so kann diesem Antrage zwar stattgegeben werden, es hat aber 
derselbe solchenfalls den mit der Prüfung beauftragten Beamten und Sachverständigen die 
regulativmäßigen Diäten, ingleichen Vergütung für das Fortkommen zu gewähren. 
§ 9. Ergiebt sich bei der Prüfung, zu welcher die Behörde außer dem ihr beigegebenen, 
technischen Wasserbaubeamten nach ihrem Ermessen sich des Beiraths eines von ihr zu wählen- 
den und entweder ein für allemal oder für den einzelnen Fall zu verpflichtenden practischen 
Schiffsbauers als Sachverständigen bedienen kann, kein Bedenken, so ist darüber, zugleich unter 
Berücksichtigung der ermittelten, oder auf Grund eines älteren noch gültigen Meßbriefs, falls 
ein solcher vorhanden ist, zu attestirenden Tragfähigkeit des Fahrzeugs, das Schiffspatent nach 
dem Muster sub A unter fortlaufender Nummer auszustellen und gegen Entrichtung einer 
Gebühr von — 12 Ngr. 5 Pf., ausschließlich des Schriftenstempelbetrags, dem Bewerber 
auszuhändigen.
	        
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