Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1864. (30)

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MÆ 145) Dercret 
wegen Bestätigung der revidirten Statuten des Actienvereins der Brauerei zum 
Felsenkeller bei Dresden; 
vom 25sten October 1864. 
Nachdem der Actienverein der Brauerei zum Felsenkeller bei Dresden nach veranstalteter 
Revision seiner unterm 6ten October 1857 bestätigten Statuten neue Statuten errichtet hat, 
und Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums die aus § 40 derselben er- 
sichtliche, im Wesentlichen bereits im § 13 der bisherigen Statuten enthaltene Rechtsvergünstig- 
ung zu bewilligen Allergnädigst geruht haben, so sind diese revidirten Statuten von dem Mi- 
nisterium des Innern mit der Wirkung bestätigt worden, daß den Bestimmungen derselben, 
welche an die Stelle der bisherigen Statuten treten, allenthalben genau nachgegangen werden soll. 
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges 
Decret 
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden. 
Dresden, am 25sten October 1864. 
Ministerium des Innern. 
Frhr. v. Beust. 
Demuth. 
Gesellschaftsvertrag. 
2c. 2c. 
#40. Wegen untergegangener oder abhanden gekommener Actien, Diridendenscheine 
oder Dividendenleisten findet vor der im § 2 genannten Gerichtsbehörde auf Antrag der Be- 
theiligten und auf deren Kosten das Edictalverfahren zum Behufe ihrer Mortification statt. 
Dasselbe erfolgt ganz in derselben Maße, wie dieß jeweilig für Königlich Sächsische Staats- 
papiere gesetzlich vorgeschrieben ist, und zwar dergestalt, daß die Actien in dieser Beziehung 
ganz so, wie Königlich Sächsische Staatsschuldscheine, hingegen Dividendenscheine und Divi- 
dendenleisten ganz so, wie die Zinsscheine und Zinsleisten von Königlich Sächsischen Staats- 
schuldscheinen behandelt werden. Nur wird hierdurch, so viel das jetzt geltende Recht betrifft, 
bestimmt, daß die in Hinsicht der Staatspapiere durch höchstes Rescript vom 6ten October 
1824 vorgeschriebene zehnjährige Verjährungsfrist rücksichtlich der Vereinsactien auf eine 
Frist von 4 Jahren beschränkt sein soll. · . 
Nach vollständiger Beendigung dieses Mortificationsverfahrens durch eingetretene Rechts- 
kraft des Präclusiverkenntnisses findet sodann die Ausfertigung neuer Documente statt. 
2c. 2c.
	        
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