Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1864. (30)

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MÆ 146) Bekanntmachung, 
das Schneeauswerfen auf den Straßen betreffend; 
vom 23sten November 1864. 
W Genehmigung Sr. Majestät des Königs hat das Finanzministerium in Verfolg des in 
der ständischen Schrift vom 29sten Juni 1861 gestellten Antrags und in Gemäßbeit der 
hierauf in dem Landtagsabschiede vom 2ten August desselben Jahres (Gesetz= und Verordnungs- 
blatt vom Jahre 1861, Seite 129) ertheilten Allerhöchsten Entschließung beschlossen, die 
Bekanntmachung vom 2 Ssten September 1837 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 
1837, Seite 94) insoweit abzuändern, daß von nun an bis auf Weiteres die Dienste zum 
Auswerfen des Schnees auch auf sämmtlichen nicht chaussirten fiscalischen Straßen, sowie 
denjenigen nicht fiscalischen Wegestrecken, welche zur Beförderung der ordinären Posten 
dienen, vergütet werden sollen. Demnächst ist das Schneeauswerfen auf Chausseen, nicht 
chaussirten fiscalischen Straßen und nicht fiscalischen Poststraßen, an freiwillige Arbeiter mit 
Acht Pfennigen, an solche Arbeiter aber, welche auf Verlangen der Straßenbaubeamten von 
den hierzu verpflichteten Gemeinden gestellt werden, auch ferner wie zeither mit Sechs Pfennigen 
für jede Arbeitsstunde zu bezahlen. Die gesetzliche Verbindlichkeit der Gemeinden, auf Ver- 
langen der Behörde die nöthige Mannschaft zum Schneeauswerfen unweigerlich zu stellen, be- 
steht unverändert fort. 
Dresden, den 23sten November 1 864. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Friesen. 
Hartmann. 
  
147) Verordnung, 
die Einführung einer Tare für thierärztliche Arzneien in den Apotheken 
des Landes betreffend; 
vom 25sten November 1864. 
In Anschlusse an die durch Verordnung vom 2 Ssten Februar 1861 (Gesetz= und Verord- 
nungsblatt vom Jahre 1861, Seite 52) erfolgte Einführung einer thierärztlichen Arzneien- 
taxe zum Gebrauche beim Dispensiren aus den Hausapotheken der Thierärzte ist für angemessen 
zu erachten gewesen, die beregte Taxe, nachdem dieselbe zuvörderst noch einer Revision durch 
Sachverständige unterzogen worden, auch in den Apotheken des Landes als Norm einzuführen. 
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