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Die Höhe der gedachten Entschädigung bleibt zunächst der freien Vereinigung unter den
beiderseitigen Interessenten überlassen.
Kommt eine solche Vereinigung nicht zu Stande, so ist die Entschädigung von der Amts—
hauptmannschaft mit Rücksicht auf den Flächeninhalt der fraglichen Grundstücke, theils hinsichtlich
der etwa entstehenden Wildschäden, theils hinsichtlich des Jagdertrags festzustellen. In beiden
Beziehungen sind die Entschädigungsbeträge besonders auszuwerfen.
Ist diese Feststellung erfolgt, und erklärt sich darauf zwar der Eigenthümer des umschließenden
Grundstücks bereit, die festgestellte Entschädigung zu gewähren, der Eigenthümer der Enclave
oder der Jagdberechtigte auf derselben ist aber mit dem ausgeworfenen Entschädigungsbetrage
nicht zufrieden, so hat die Jagd auf der Enclave zu ruhen, wogegen dann, wenn der Besitzer
des umschließenden Grundstücks die Gewährung der in obiger Weise festgestellten Entschädigungs—
summe ablehnt, die betreffenden Grundstücke, soweit thunlich, mit einem anstoßenden Gemeinde—
oder Flurbezirke zu einem Jagdbezirke vereinigt, oder zu einem besonderen Jagdbezirke constituirt
werden. «
Was die ausgeworfene Entschädigung für entstehende Wildschäden betrifft, so steht es in
Bezug auf Felder, Gärten und Weinberge beiden Theilen frei, vor Ablauf eines jeden Jagd—
jahrs auf die Erhöhung oder beziehendlich Abminderung derselben nach den gemachten Erfahr—
ungen bei der Amtshauptmannschaft anzutragen. Die letztere hat solchenfalls nach vorgängiger
Besichtigung durch Sachverständige den Sachverhalt zu prüfen und nach Befinden den Ent—
schädigungsbetrag anderweit festzustellen. Bei dieser Feststellung hat es mindestens für das
nächste Jagdjahr unbedingt zu bewenden, ohne daß der eine oder der andere Theil während
des bestehenden Pachtverhältnisses von demselben zurücktreten darf.
Die Bestimmungen dieses Paragraphen können nach dem Ermessen der Amtshauptmann—
schaft auch bei solchen Ganzenclaven Anwendung finden, welche von einem, eine einzige Besitzung
und einen besonderen Jagdbezirk bildenden Grundstücke von geringerem, als dem Eingangs
gedachten Flächeninhalte umschlossen werden.
Ebenso sind dieselben nach dem Ermessen der genannten Behörde auf solche Fluren oder
Theile von Fluren von weniger als 150 Acker Areal anwendbar, welche durch Grundstücke
verschiedener Besitzer der §§# 4 und 5 gedachten Art dergestalt umgeben, beziehendlich vom
Zusammenhange mit dem zugehörigen Complexe abgeschnitten sind, daß sie mit einem anstoßenden
Gemeinde= oder Flurbezirke nicht vereinigt werden können, insoweit das Letztere der Fall ist.
11. Bleibend und vollständig eingefriedigte Grundstücke sind ohne Rücksicht auf ihren
Umsang auf so lange, als die Einfriedigung in dieser Weise besteht, der Nothwendigkeit des
Anschlusses an einen Jagdbezirk überhoben und unterliegen auch nicht der im § 10 getroffenen,
die Ueberlassung der Jagd an den Jagdberechtigten auf dem enclavirenden Grundstücke betreffenden
Bestimmung.
1864. 64