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Gehören zu der Jagdgenossenschaft Personen, welchen ein durch das Gesetz vom 25fsten No-
vember 1858 restituirtes Jagdrecht auf fremdem Grund und Boden zusteht, so werden die
Stimmen derselben ebenfalls nach obigem Ackerverhältnisse berechnet.
& 18Die Beschlüsse der Jagdgenossenschaft wegen der Art der Ausübung der Jagd
können nur dahin gehen:
a) die Ausübung der Jagd gänzlich ruhen zu lassen,
oder
b) die Jagd für Rechnung der Genossenschaft durch einen anzustellenden und von der
Polizeibehörde deshalb besonders zu verpflichtenden Jäger ausüben zu lassen,
oder
C) bieselbe zu verpachten.
Ist der gefaßte Beschluß um deswillen, weil er auf eine andere, als auf eine von den
vorgedachten Modalitäten gerichtet ist, nicht zu genehmigen, oder kommt in der nach § 16
einberufenen Versammlung ein gültiger Beschluß überhaupt nicht zu Stande, so hat wegen
Ausübung der Jagd im nächsten Jagdjahre die Polizeibehörde Bestimmung zu treffen.
§ 19. Macht sich aus Rücksicht auf die besonderen örtlichen Verhältnisse die Anstellung
eines zweiten Jägers nothwendig, so kann dieselbe nur mit Genehmigung der Polizeibehörde
erfolgen. 6
Der Jäger einer Genossenschaft ist von der Polizeibehörde zu verpflichten.
Die Verpflichtung darf nur dann verweigert werden, wenn ein erhebliches Bedenken gegen
die Person des Präsentirten vorliegt.
Der verpflichtete Jäger einer Genossenschaft darf Andere an der ihm obliegenden Aus-
übung der Jagd ohne Beschränkung auf eine bestimmte Zahl zwar bei Treibjagden Antheil
nehmen lassen, außerdem aber höchstens zwei Schützen mit auf die Jagd nehmen und Treib-
jagden nur nach vorgängiger Anzeige bei der Polizeibehörde und mit deren Genehmigung ver-
anstalten.
* 20. Jagdverpachtungen können sowohl öffentlich im Wege des Meistgebots und
solchenfalls jedesmal mit Vorbehalt der Auswahl unter den Licitanten und der Ablehnung
sämmtlicher Gebote, als auch aus freier Hand erfolgen. In beiden Fällen hat ihnen eine
vierzehntägige öffentliche Bekanntmachung vorauszugehen, welche sowohl im betreffenden Amts-
blatte, als durch den im 6 16 sub 1 bemerkten Anschlag zu bewirken ist.
Die Verpachtung selbst kann mit der nach § 1 8 erforderlichen Beschlußfassung verbunden
werden. .
Die Jagd darf nie an mehr als Eine Person und nie auf kürzere Zeit als auf sechs
Jahre verpachtet werden. Fortsetzungen bestehender Pachtverträge sind an diese Zeitbestimmung
nicht gebunden.