Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1864. (30)

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worden sind. Die noch unselbstständigen Familienangehörigen der unter 3 Genannten 
theilen die Befreiung der Letzteren von der Jagdkartenverbindlichkeit so lange, als sie 
sich bei denselben aufhalten; 
4) die verpflichteten Königlichen Jagd- und Forstbeamten, ingleichen der Director der 
Forstacademie innerhalb der Königlichen Forst- und Jagdreviere, die Forstgehülfen 
und Lehrlinge derselben auf den gedachten Revieren, sowie die Forstacademisten; diese 
letzteren jedoch nur innerhalb des zur Uebung für sie bestimmten Reviers, 
und 
5) die verpflichteten, in festem Lohne und Brode stehenden Forst- und Jagdbeamten auf 
Privatrevieren und deren Forstgehülfen und Lehrlinge, jedoch nur innerhalb derjenigen, 
ihren Principalen zuständigen Reviere, für welche sie angestellt und verpflichtet sind. 
8 27. Tritt bei einer mit Jagdkarte versehenen Person später ein Grund ein, aus 
welchem die Ausstellung der Karte zu versagen gewesen sein würde, oder wird das Vorhanden— 
sein eines solchen Grundes erst später ermittelt, so ist die Jagdkarte sofort zurückzuziehen. Ein 
Anspruch auf Rückerstattung des Geldbetrags für die Jagdkarte steht dießfalls der betreffenden 
Person nicht zu. 
28. Es findet im Allgemeinen eine Schon- und Hegezeit der jagdbaren Thiere (S 1) 
statt und zwar hinsichtlich 
I. des Edel= und Dammwilds ohne Unterschied des Geschlechts und Alters vom 1 sten April 
bis mit 15ten Juli; 
II. der wilden Enten vom 1sten April bis mit 30sten Juni; 
III. aller übrigen, in Vorstehendem nicht besonders erwähnten jagdbaren Säugethiere, in- 
gleichen aller wilden Vögel vom 1sten Februar bis mit 31sten August. 
§29. Innerhalb der geordneten Schon= und Hegezeit ist das Jagen, Tödten und Ein- 
fangen der betreffenden Thiere, ingleichen bei Vögeln das Zerstören der Nester und das Aus- 
nehmen der Eier und Jungen aus denselben verboten. 
Ausnahmsweise kann die Regierungsbehörde aus Rücksichten auf die Land= und Forst- 
wirthschaft das Fangen oder Schießen einzelner Arten kleinerer Vögel, namentlich der Sing- 
vögel, auf längere oder kürzere Zeit ganz verbieten. 
Insbesondere sind auch die Amtshauptmannschaften ermächtigt, auf Ansuchen der Jagd- 
berechtigten aus gleichen Rücksichten das Schießen wilder Kaninchen innerhalb der Schon= und 
Hegezeit für einzelne Districte zu gestatten. 
Für Raubthiere, als: Fischottern, Füchse, Marder, Iltis, Wiesel, wilde Katzen, einschließlich 
der Raubvögel, ingleichen für Schwarzwild, sowie für Zugvögel, welche im Inlande nicht nisten 
(Strichvögel), besteht keinerlei Schon= und Hegezeit.
	        
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