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Auch tritt in den im § 30 erwähnten Fällen die Confiscation des feilgebotenen Wild-
prets ein.
35. Die Eigenthümer von Hunden haben dafür Sorge zu tragen, daß diese Thiere
auf fremder Wildbahn nicht revieren.
Geschieht dieß gleichwohl, so ist der Eigenthümer des Hundes auf Antrag des Jagdbe-
rechtigten mit einer im Wiederholungsfalle zu schärfenden Geldbuße von — 10 Ngr. — bis
2 Thlr. — —, die der Ortsarmencasse zufließt, polizeilich zu bestrafen. Solchenfalls ist
von der sonst etwa Anwendung leidenden Vorschrift im § 2 des Mandats vom 2ten April=
1796 ebenso, wie umgekehrt in dem Falle, wenn die in diesem § 2 angedrohte Strafe be-
reits verfügt worden ist, ven der auf Antrag erfolgenden Bestrafung abzusehen.
Katzen, welche auf einem Jagdreviere in einer Entfernung von mindestens 500 Schritten
vom nächsten bewohnten Hause ohne alle Aufsicht frei umher laufend betroffen werden, sowie
ohne Beisein des Besitzers revierende Hunde außerhalb derselben Entfernung, kann der Jagd-
berechtigte tödten oder tödten lassen. Im Falle der Tödtung tritt eine Bestrafung des Be-
sitzers nicht ein.
36. Die Strafbarkeit der Jagdpolizeivergehen verjährt binnen Einem Jahre von der
Begehung an und die deshalb auf Grund dieses Gesetzes erkannten Strafen binnen Einem
Jahre von der Publication des letzten Erkenntnisses an gerechnet.
m#37. Darüber, daß den Vorschriften dieses Gesetzes nicht zuwidergehandelt werde,
haben alle polizeiliche Beamte Aufsicht zu führen, und es haben dieselben, gleichwie die Forst-,
Zoll= und Steuerbeamten, alle zu ihrer Kenntniß gelangenden, von Amtswegen zu unter-
suchenden Contraventionen bei der competenten Behörde zur Anzeige zu bringen.
638. Alle älteren, die Ausübung der Jagd und die Jagdpolizei angehenden Vorschriften
werden hiermit aufgehoben; insbesondere erledigen sich durch das vorliegende Gesetz und die
demselben beizugebende Ausführungsverordnung die Verordnungen vom 1 3ten Mai 1851,
vom 1 3ten März und vom 28sten Juni 1852.
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, gebührend zu achten.
Urkundlich haben Wir dieses
Gesetz
eigenhändig unterschrieben und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen.
Dresden, den 1sten December 1 864.
Johann.
LS Friedrich Ferdinand Freiherr von Beust.
S
1864. 65