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In diesen Fällen ist es nach Maßgabe des im § 14 ausgesprochenen Majoritätsprincips
genügend, wenn nachweislich die Mehrzahl sämmtlicher, innerhalb der betreffenden Genossen-
schaft vorhandenen Stimmen für die Beibehaltung des bis dahin bestandenen Verhältnisses
sich entschieden hat.
&é 4. Jede Amtshauptmannschaft, in deren Bereiche solche Jagdbezirke vorkommen, welche
unter verschiedenen Obrigkeiten stehen, hat zu bestimmen, welche Polizeibehörde nach Vorschrift
des & 22 als die zuständige zu betrachten ist, und solches in dem betreffenden Amtsblatte be-
kannt zu machen.
& 5. Das Ministerium des Innern wird dafür Sorge tragen, daß den zu Ausstellung
von Jagdkarten berechtigten Polizeibehörden, d. h. denjenigen Sicherheitspolizeibehörden, welchen
die Jagdpolizei zusteht, durch die Bezirksamtshauptmannschaften nicht nur vor dem Beginne
jedes neuen Jagdjahrs rechtzeitig der nöthige Bedarf an Formularen zu den auf das ganze
Jagdjahr gültigen Jagdkarten, sondern auch auf Verlangen die erforderlichen Formulare zu
den Tagesjagdkarten zugestellt werden.
Die Formulare zu den auf das ganze Jagdjahr gültigen Jagdkarten werden für jedes
einzelne Jahr in einer besonderen Farbe, die Formulare zu den Tagesfjagdkarten aber, ohne
Unterscheidung zwischen den einzelnen Jagdjahren, in einer für alle gleichen, von der für die
Jahresjagdkarten aber verschiedenen Farbe ausgegeben werden.
Bei Ausfüllung der Formulare zu den Tagesjagdkarten ist das Datum des betreffenden
Jagdtags nicht in Ziffern, sondern stets in Buchstaben zu bezeichnen.
Diie betreffenden Polizeibehörden haben
1) die Nummern der ausgestellten Jagdkarten, den Namen, Stand und Wohnort der
Personen, für welche sie ausgestellt worden sind, ingleichen bei Tagesjagdkarten den Tag, auf
welchen die Karte lautet, in ein besonderes, von ihnen zu haltendes Journal einzutragen, und
2)) am Schlusse der Monate März, Juni, September und December jeden Jahres ein
Duplicat der bis dahin im vorhergegangenen Vierteljahre erfolgten Einträge in das unter 1
gedachte Journal, beziehendlich Vacatscheine an das Finanzministerium ohne besonderen Bericht
einzusenden, demnächst
3) den in die Staatscasse fließenden Betrag der Gebühren für ausgestellte Jagdkarten
am Schlusse jeden Kalendervierteljahrs, in welchem die Karten ausgestellt worden sind, an die
betreffenden Bezirksrentämter oder diejenigen sonstigen Einnahmestellen, welche von dem Finanz-
ministerium mit der Vereinnahmung der Intraden werden beauftragt werden, einzusenden und
in den Lieferscheinen außer dem Geldbetrage auch die Nummern der ausgestellten Jagdkarten
nach den beiden Arten der letzteren (I# 24) anzugeben, nicht minder
4) am Schlusse jeden Jagdjahrs die unverbraucht gebliebenen, sowie die etwa verdorbenen
Exemplare von Jahresjagdkartenformularen, ingleichen die etwa unbrauchbar gewordenen For-
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Zu § 22.
Zu 88 23
und 24.