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vorgängige einjährige Kündigung dem anderen Theile seine Absicht mitgetheilt haben wird,
gegenwärtige Vereinbarung außer Vollzug zu setzen.
Dresden, den 14ten November 1864.
Königlich Sächsische Ministerien
der auswärtigen Angelegenheiten und der Justiz.
S Frhr. v. Beust. S Dr. v. Behr.
AMÆ 155) Verordnung,
die Gewerbesteuer der Bankschlächter und Branntweinbrenner auf das Jahr 1865
betreffend;
vom 7tden December 1864.
Auf Grund des Finanzgesetzes vom 23sten August 1864 8 3 (Gesetz- und Verordnungs—
blatt vom Jahre 1864, Seite 280) und mit Rücksicht auf den dießjährigen Ertrag der
Schlacht= und der Branntweinsteuer wird hiermit Folgendes bestimmt:
Die Bankschlächter und Branntweinbrenner haben auf das Jahr 1865 an Gewerbe-
steuer zu entrichten, und zwar:
I. die Bankschlächter
a) in großen und Mittel-Städten
15 Pfennige,
b) in kleinen Städten und auf dem platten Lande
13 Pfennige
von jedem vollen Thaler der Schlachtsteuer, welche sie im Jahre 1 864 zu entrichten gehabt
haben;
II. die Branntweinbrenner
den 275sten Theil der von ihnen im Jahre 1864 zu erlegen gewesenen Brannt-
weinsteuer.
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, zu achten.
Dresden, den 7ten December 1864.
Finanz-Ministerium.
Frhr. v. Friesen.
Horn.