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Gesetz und Verordnungsblalt
für das Königreich Sachsen,
LOt Stück vom Jahre 1864.
M 157) Ausführungsverordnung
zu den Gesetzen vom Sten November 1858, die Errichtung einer Altersrentenbank,
und vom 23sten Mai 1864, die Erweiterung der Wirksamkeit dieser Bank
betreffend;
vom 31sten December 1864.
Zu Ausführung der unter dem 6ten November 185 8 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom
Jahre 1858, Seite 274 fg.) wegen Errichtung einer Altersrentenbank und unter dem
23sten Mai 1864 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1864, Seite 192 fg.)
wegen Erweiterung der Wirksamkeit dieser Bank erlassenen Gesetze wird an Stelle der zu dem
ersterwähnten Gesetze unter dem 6ten November 185 8 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom
Jahre 1858, Seite 281g.) erlassenen Ausführungsverordnung Nachstehendes, und zwar,
soweit nöthig, im Einverständnisse mit den Ministerien, beziehendlich der Justiz, des Innern
und des Cultus und öffentlichen Unterrichts, verordnet:
& 1. Die Hauptverwaltung der Altersrentenbank ist der Landrentenbankverwaltung hier-
selbst mit übertragen, die Abfertigungs= und Cassengeschäfte werden aber von einer besonderen
Cassenabtheilung, der „Altersrentenbank“, besorgt. Die Landrentenbankverwaltung unter-
zeichnet in Altersrentensachen als „Königliche (Königlich Sächsische) Altersrentenbankver-
waltung“, die vorgenannte Cassenabtheilung aber mit „Königliche (Königlich Sächsische) Alters-
rentenbank."
§& 2. 1) Außerhalb Dresden wird der Verkehr zwischen der Altersrentenbank und dem
Publikum durch „Provinzialgeschäftsstellen der Altersrentenbank“ vermittelt, und zwar durch
sämmtliche Bezirkssteuereinnahmen, in Orten aber, woselbst eine dergleichen nicht vorhanden
ist, nach Befinden durch die dortigen Hauptzoll= oder Hauptsteuerämter oder andere fiscalische
Behörden.
2) Das Finanzministerium wird diese Provinzialgeschäftsstellen von Zeit zu Zeit
öffentlich bekannt machen. Auch wird an jedem Gebäude, in welchem sich eine dergleichen
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