Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1864. (30)

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b) einer anderen bestimmten Person, welche dann hinsichtlich ihrer persönlichen Ver— 
hältnisse nach Maßgabe des schon erwähnten Schemas B genau zu bezeichnen ist, 
vorbehalten will. 
4) Ist der Einleger zu selbstständigen Vermögensverfügungen nicht berechtigt, so ist bei 
der von dessen gesetzmäßigem Vertreter zu bewirkenden Anmeldung. zugleich zu erklären, ob 
dieselbe sich auf die mit ihr gleichzeitig erfolgende Einzahlung beschränken, oder auch für fernere 
vom Einleger selbst bewirkte Einzahlungen gelten solle. Erklärungen der letzteren Art sind 
jederzeit widerruflich; doch muß der Widerruf schriftlich an die Altersrentenbank eingereicht werden. 
86. 1) Bei wiederholter Einzahlung von Einlagen Seiten desselben Einlegers für den 
nemlichen Versicherten unter den früher angemeldeten Einlage= und Rentenbedingungen bedarf 
es einer wiederholten Anmeldung nicht, sondern nur der Einreichung des nach der ersten Ein- 
zahlung für den Versicherten ausgefertigten Einlagebuchs. 
Sollen aber spätere Einlagen unter veränderten Bedingungen gemacht werden, so sind 
neue Anmeldungen einzureichen. 
2)) Eingetretene Veränderungen in der bürgerlichen, beziehendlich gewerblichen Stellung 
oder in dem wesentlichen Aufenthalte sind einfach anzuzeigen, und zwar in Ansehung Ver- 
sicherter, beim Antrag auf Liquidation der Rente, in Betreff derjenigen Personen aber, zu deren 
Vortheil eingelegte Capitale vorbehalten wurden, erst dann, wenn vom bezüglichen Capital- 
vorbehalte Gebrauch gemacht werden soll. 
& VJ. Die Einzahlungen können, beziehendlich bis zur Erfüllung des 65sten Altersjahres 
eines Versicherten und so lange, als dadurch eine Ueberschreitung des zulässigen höchsten Renten- 
jahresbetrags von fünfhundert Thalern nicht herbeigeführt wird, entweder regelmäßig in 
bestimmten Fristen und festen Beträgen wiederholt, oder auch ohne Einhaltung bestimmter 
Fristen zu jeder beliebigen Zeit und in beliebigen Beträgen gemacht werden, sind aber ohne 
Thalertheile zu bewirken. Eine Ausnahme hiervon ist nur dann gestattet, wenn mittels einer 
einmaligen oder durch eine Erfüllungs-Einlage die höchste Jahresrente von fünfhundert Thalern 
erlangt werden soll. 
6#. 10 Die unter I und II beiliegenden Tarife geben in Thalern und Thalerdecimal- 
theilen die (beziehendlich vom erfüllten 4 0sten, 45sten, 5 Osten, 55steen, 60sten oder 6östen 
Altersjahre eines Versicherten zu laufen beginnende) jährliche Altersrente an, welche durch eine 
in irgend einem Altersvierteljahre des Versicherten (von seiner Geburt oder seinem Oten Alters- 
jahre an bis zum Eintritte der bezüglichen Rentengenußepoche) nach Höhe Eines Thalers ge- 
machte Einlage erworben wird (Renteneinheit). Und zwar enthält der Tarif I die Renten, 
welche erworben werden, wenn auf die Einlagen zur Zeit ihrer Einzahlung Verzicht geleistet 
wurde, der Tarif II dagegen die Renten, welche sich aus Einlagen erzeugen, deren Rückzahlung 
für den Todesfall des Versicherten vorbehalten wurde. 
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