Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1864. (30)

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das Gesetz wegen Erweiterung der Wirksamkeit genannter Bank, vom 23sten Mai 
1864, 
die gegenwärtige Ausführungsverordnung sammt Beilagen und 
Auszüge aus den Tarifen (mit dem in Thalern, Neugroschen und Pfennigen aus- 
gedrückten Werthe der Renteneinheiten) nebst Beispielen zur Erläuterung deren 
Gebrauchs. v 
11. 1) Ueber die bei Provinzialgeschäftsstellen bewirkten Einzahlungen erhalten die 
Einleger Interimsquittungen, welche nur auf Formularen nach der Beilage D ausgefertigt 
und von den Einlegern in keinem Falle abgelehnt werden dürfen. 
2) Während der ersten vier Abfertigungstage eines jeden Kalendervierteljahres, nicht 
minder bei zeitweisem erheblichen Geschäftsandrange oder bei Behinderung eines zur Abfertig- 
ung unentbehrlichen Beamten werden Interimsquittungen auch von der Altersrentenbank, bei 
welcher sonst unverweilte endgültige Abfertigung die Regel bildet, über unmittelbar bei ihr ein- 
gezahlte Einlagen ausgestellt und hierzu Formulare der vorgedachten Art verwendet. 
3) Derjenige, welcher der Cassenstelle, von welcher eine Interimsquittung ausgestellt 
worden ist, diese Quittung zum Eintausche des mit dem ordnungsmäßigen Eintrage versehenen 
Einlagebuchs überreicht oder einsendet, ist als zur Empfangnahme nurgedachten Buchs berechtigt 
anzusehen. 
4) Wer nach Verlauf von sechs Wochen, vom Tage der bei einer Provinzialgeschäftsstelle, 
oder nach Ablauf von zehn Abfertigungstagen, vom Tage der bei der Altersrentenbank er- 
folgten Ausstellung einer Interimsquittung an gerechnet, noch nicht in den Besitz des ihm gegen 
die zurückgegebene Interimsquittung auszuhändigenden oder zuzusendenden, mit dem ordnungs- 
mäßigen Eintrage versehenen Einlagebuchs gelangt ist, hat Solches unverweilt der Alters- 
rentenbankverwaltung anzuzeigen. Eine gleiche Anzeige ist zu erstatten, wenn Jemand, welcher 
Einlagen durch die Post an die Altersrentenbank unmittelbar eingesendet oder eingezahlt hat, 
nicht innerhalb zweier Wochen, vom Tage der Absendung der Einlagen an gerechnet, in der 
ihm zukommenden endgültigen Weise abgefertigt worden sein sollte. Dahingegen haben wegen 
etwaigen Ausbleibens von Interimsquittungen über Einlagen, welche an Provinzialgeschäfts- 
stellen durch die Post eingesendet oder eingezahlt worden sind, die betheiligten Einsender sich 
zunächst an diese Geschäftsstellen und nur dann erst beschwerdeweise an die Altersrentenbank- 
verwaltung zu wenden, wenn die Sache nicht innerhalb sechs, vom Tage der Absendung der 
Erinnerung an zu rechnender Abfertigungstage zur Erledigung gebracht worden wäre. 
12. 1) Soll von dem durch § 4, 3 des Gesetzes vom 23sten Mai 1864 zuge- 
standenen Rechte, Einlagen zinslos aus der Altersrentenbank zurückzuziehen, Gebrauch gemacht 
werden, so bedarf es nur eines mündlichen, ebenso bei jeder Provinzialgeschäftsstelle, deren 
Geldmittel die Zahlung gestatten, wie bei der Altersrentenbank zulässigen Antrags, verbunden
	        
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