Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1864. (30)

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mit der Abgabe des Einlagebuchs und einer Quittung des zu einer solchen Zurückziehung Be— 
rechtigten. In dem Falle, wo der zahlenden Cassenstelle die Persönlichkeit des Empfängers 
oder die Echtheit einer Quittungsunterschrift nicht außer Zweifel ist, hat Erstere auf Beibring- 
ung gerichtlich oder notariell anerkannter Ouittung zu bestehen. Die Abgabe des Einlagebuchs 
ist von den Provinzialgeschäftsstellen auf Verlangen zu bescheinigen. 
2) Nachdem bei der Altersrentenbank die nöthigen Abstreichungen in den Einlagebüchern 
bewirkt worden sind, erhalten die betheiligten Einleger, beziehendlich gegen Rückgabe des 
erhaltenen Empfangsscheins, diejenigen Einlagebücher, welche noch unabgestrichene Einträge 
enthalten oder deren Weiterbenutzung ausdrücklich vorbehalten worden ist, wieder zurück, wo- 
gegen alle übrigen derartig erledigten Einlagebücher bei der Altersrentenbank zurückbehalten 
werden. 
* 13. 10 Die Liquidation einer Altersrente ist zur Zeit des vorher bestimmten Eintritts 
in den Rentengenuß von dem Betheiligten unter Beifügung des Einlagebuchs und Bezeichnung 
der Cassenstelle (Altersrentenbank oder Provinzialgeschäftsstelle), bei welcher die Renten künftig 
erhoben werden sollen, unmittelbar bei der Altersrentenbank schriftlich zu beantragen. 
2)) Will der Versicherte die im § 6 des Gesetzes vom 23sten Mai 1864 ausnahms- 
weise nachgelassene frühere Liquidation und Verabreichung einer Invalidenrente beantragen, so 
hat er Solches bei der Altersrentenbankverwaltung schriftlich zu thun und dabei nicht nur das 
Altersjahr, von dessen Erfüllung ab die Invalidenrente gewünscht wird, und die Cassenstelle, 
bei welcher die Rentenerhebung erfolgen soll, anzugeben, ingleichen das Einlagebuch mit einzu- 
reichen, sondern vor Allem auch durch ein Zeugniß der zuständigen Ortsobrigkeit nachzuweisen, 
daß er, und zwar erst, nachdem er bereits der Altersrentenbank beigetreten war, schwer verletzt 
oder hinfällig und dadurch erwerbsunfähig geworden ist. Dafern die Altersrentenbankver- 
waltung den Fall zu Gewährung einer Invalidenrente nicht geeignet findet, wird Solches dem 
Antragsteller, welchem dann Berufung an das Finanzministerium freisteht, unter Angabe der 
Ablehnungsgründe eröffnet. Dagegen erfolgt im Genehmigungsfalle die Liquidation der be- 
antragten Invalidenrente. 
3) War in einem solchen Falle der Capitalvorbehalt zu Gunsten einer anderen Person, 
als des Versicherten bewirkt worden, so hat der Antragsteller das Einverständniß des Vorbehalts- 
berechtigten zur Bewilligung des Antrags auf Liquidation der Invalidenrente nachzuweisen. 
# 14. 1) Der in 8§8 12 und 13 des Gesetzes vom 6ten November 1858 gedachte 
nachträgliche Verzicht auf ursprünglich mit Capitalvorbehalt gemachte Einlagen ist, dafern er 
nicht von dem Versicherten selbst ausgeht, gerichtlich oder notariell zu bewerkstelligen. 
2) Auf Grund des Tarifs V werden schließlich die der nachträglichen Verzichtleistung 
entsprechenden Zuwachsrenten ausgeworfen und bei der behufs der Rentenliquidation vorzu- 
nehmenden Summirung der Partialrenten mit aufgerechnet.
	        
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