Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1864. (30)

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zeichneten Cassenstelle erhoben werden. Die Rentenquittungen dürfen jedoch nicht vor dem 
Fälligkeitstermine ausgestellt werden und müssen nicht nur vom betheiligten Rentner, beziehendlich 
von dessen Nachgelassenen, gehörig vollzogen, sondern es muß auch darauf bescheinigt sein, daß 
der Rentner am Fälligkeitstermine sich noch am Leben befand. Eine solche amtlich besiegelte 
oder bestempelte Bescheinigung haben die Rentner von irgend einem öffentlichen, ein Amts- 
siegel führenden, bei der Zahlungsleistung jedoch nicht interessirten Beamten beizubringen. 
Handelt es sich um gleichzeitige Erhebung mehrer einem und demselben Rentner gebührenden 
Rentevierteljahresraten, so genügt es, wenn nur auf der QOuittung über die jüngst fällig ge- 
wordene dergleichen Rate das Leben dieses Rentners bescheinigt ist. 
2) Ebenso kann die Halbvierteljahresrente auf das Sterbequartal eines Rentners inner- 
halb der ersten drei ihrer Fälligkeit folgenden Jahre bei der im bezüglichen Rentencertificate 
benannten Cassenstelle von den Nachgelassenen des verstorbenen Rentners gegen Beibringung 
eines Erblegitimationszeugnisses, Rückgabe des Rentencertificats und Vollziehung des dem 
letzteren aufgedruckten Quittungsformulars erhoben werden. 
*17. 1) Die für den Todesfall eines Versicherten vorbehaltenen Einlagen werden 
nach dessen Ableben von der Altersrentenbank an den Berechtigten zinslos zurückgezahlt, und 
zwar gegen Abgabe oder Einsendung einer gerichtlich oder notariell anerkannten Onittung, 
Beibringung eines Todtenscheins, beziehendlich eines Erblegitimationszeugnisses, und Rückgabe 
des Einlagebuchs oder des Capitalcertificats. 
2) Sind Einlagen zurückzuzahlen, weil sie auf Grund falscher Angaben über Namen 
oder Stellung, Alter 2c. eines zu Versichernden gemacht worden waren, so wird der betheiligte 
Einleger von der Altersrentenbank unter Zufertigung eines Quittungsformulars benachrichtigt, 
daß der zinslosen Rückzahlung gedachter Einlagen durch genannte Bank Nichts entgegenstehe, 
sobald die vorerwähnte, von dem Einleger oder dessen Erben gehörig vollzogene, auch gerichtlich 
oder notariell anerkannte Quittung an die Altersrentenbank zurückgelangt und derselben zugleich 
des Versicherten Einlagebuch oder Rentencertificat, beziehendlich sammt dem mit letztgedachter 
Urkunde gleichzeitig ausgefertigten Capitalcertificate, zurückgegeben worden sein werde. 
18. 1)0 Der Ueberbringer oder Einsender einer der in § 12,1, § 15,3, 8 16, 1 und 2, 
wie 6 17,1 und 2 näher bezeichneten Quittungen ist, die vollständige Erfüllung der für den 
besonderen Fall vorgeschriebenen Bedingungen vorausgesetzt, als zur Erhebung des in der 
Quittung ausgedrückten Einlage= oder Rentenbetrags berechtigt anzusehen. 
2)) Als Fälligkeitstermin, insbesondere auch zur Begründung des Laufs der Verjährung, 
gilt bei zinslos zurückzuzahlenden unzureichenden oder überschüssigen oder unter falschen Angaben 
über persönliche Verhältnisse Versicherter gemachten Einlagen der Tag der Ausstellung der in 
15, und § 17, 2 näher angegebenen Zufertigungen.
	        
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