Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1864. (30)

Sie bleiben dafür, daß den dießfallsigen Erfordernissen allenthalben genügt wird, und für 
die genaue Befolgung der hierunter bestehenden oder noch zu erlassenden Vorschriften den Auf- 
sichtsbehörden unbedingt verantwortlich und sind verpflichtet, den von Zeit zu Zeit vorzuneh- 
menden Untersuchungen der Fahrzeuge, einschließlich der Dampfschiffe, nebst Zubehörungen sich 
zu unterwerfen und die etwa hierbei gerügten Mängel sofort abzustellen. 
Sicherstellung 32. Defern von der Aufsichtsbehörde besondere Vorsichtsmaßregeln zur Sicherstellung 
de s des Schifffahrtsbetriebs mit einzelnen Fahrzeugen oder in allgemeiner sicherheitspolizeilicher 
betriebs. Beziehung für nöthig erachtet werden sollten, so ist der Eigenthümer diese auf seine Kosten in 
Ausführung zu bringen verpflichtet. 
Beschädig— 33. In Fällen einer während der Fahrt entstandenen, mit Gefahr verknüpften Be- 
clsgener schävigung des Fahrzeugs c., 3. B. des Leckwerdens des Schiffes, der Beschädigung des Stener- 
ruders, oder bei Dampfschiffen der Untüchtigkeit des Dampfkessel-, Pumpen= und Maschinen- 
apparats, — ist die Fahrt sofort einzustellen und erst nach erfolgter, vollständiger Ausbesser- 
ung des Schadens weiter fortzusetzen. 
Beiführung #34. Bei jedem auf der Fahrt begriffenen Segelschiffe ist ein Boot in tüchtigem Zu- 
von Dooten stande für 4 bis 8 Personen, und bei Dampfschiffen eine Schaluppe für 12 bis 16 Personen 
Schaluppen. mitzuführen, welche hinter dem Fahrzeuge auf dem Wasser gehen und während der Fahrt stets 
unbeladen bleiben müssen (conf. & 5 h). 
Holzfloße. 35. Die Construirung der Holzfloße (Prahmen) muß mit fester und dauerhafter Ver- 
bindung der dieselben bildenden Stämme, Holzstücken, Breter und anderen Materialien, sowie 
mit Anbringung von Steuerrudern an beiden Enden erfolgen. Die Breite der Holzfloße, 
welche die sächsische Elbstrecke überschreiten sollen, darf in der Regel nicht mehr als 22,168 
sächsische Fuß (20 preußische Fuß) betragen. Auf der sächsischen Elbstrecke kann eine Breite 
bis zu 40 sächsischen Fuß nachgelassen werden. 
Die Länge eines Holzfloßes (Prahmens) darf 400 sächsische Fuß nicht überschreiten. 
Belastung der 36. Kein Schiff oder Floß darf zu anderen Zwecken, als-wozu es an sich bestimmt, 
Elbfahrzeuge. gebaut und ausgerüstet ist — also z. B. kein Holzfloß zum Transporte anderer Gegenstände, 
namentlich anderer Güter oder von Steinwerk 2c. — befrachtet und ebensowenig mit stärkerer 
Ladung belastet werden, als solche die jedesmalige Beschaffenheit der Stromfahrbahn und die 
durch den herrschenden Wasserstand bedingte Wassertiefe der letzteren gestatten. Segelschiffe 
haben dabei eine freie wasserdichte Bordhöhe von mindestens 10 Zoll, einschließlich der Bord- 
pfosten oder Spannlatten, über dem Wasser innezuhalten; es kann jedoch bei kleinen Fahr- 
zeugen und nicht überbauten Zillen zur Binnenschifffahrt diese Bordhöhe durch gut befestigte, 
wasserdichte Bretaufsätze ergänzt werden.
	        
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