— 13 —
Zugleich muß, vom Eintritte der nächsten Schifffahrtsperiode im Jahre 1864 an, an jedem
Dampfschiffe oder Segelfahrzeuge eine jederzeit leicht erkennbare, nach Zollen eingetheilte Scala
der Eintauchung in das Wasser beziehendlich vor den Rädern oder in der halben Länge auf
beiden Seiten des Fahrzeugs angebracht sein.
37. Die zur Schleppschifffahrt bestimmten Dampfschiffe, auf welche übrigens zugleich
die wegen der Dampfschiffe überhaupt bestehenden Anordnungen und Vorschriften anzuwenden
sind, dürfen auf der sächsischen Elbstrecke bei der Bergfahrt nicht mehr als drei Schleppkähne
hinter sich anhängen, dagegen ist auf der Thalfahrt das Anhängen von Schleppkähnen hinter
den Schleppschiffen gar nicht, und nur bei einem Wasserstande über Null und darüber am
Dresdener Pegel das Nebeneinanderhängen von 2 Schleppkähnen gestattet.
§38. Während der Fahrt darf kein Schiff oder Floß die Stromfahrbahn ver-
lassen.
639. Jede Verunreinigung oder Beeinträchtigung der Stromfahrbahn, vornehmlich
durch Auswerfen von Ballaststeinen, Steinkohlenschlacken und anderen der Schifffahrt hinder-
lichen oder gefährlichen Gegenständen sind verboten und strafbar.
Insbesondere müssen daher die zu Beschwerung der Steuerruder dienenden Steine oder
anderen Körper dergestalt genügend befestigt und verwahrt sein, daß das Herabfallen derselben
in den Strom verhütet wird.
§ 40. Die Stromufer nebst den an denselben liegenden Werken und Anlagen, sowie
Brücken, Schiffmühlen, Fähren u. s. w. dürfen von den Schiffen und Floßen auf ihrer
Fahrt nicht berührt oder beschädigt, sowie die Leinpfade von den Zugknechten oder dem Zug-
viehe weder verdorben, noch zum Nachtheile der anliegenden Grundstücke überschritten werden.
Dampfschiffe insbesondere müssen sich von Uferanlagen, zu Vermeidung der Beschädigung
der letzteren durch den Wellenschlag, möglichst entfernt halten.
Das Ankerwerfen und das Schleppen der Anker an Stromstellen, an denen Fährketten
oder Telegraphenleitungen durch das Strombett geführt und welche am Ufer bezeichnet sind,
ist untersagt. 9
& 41. Die Breite des Leinpfads an der sächsischen. Elbstrecke ist im Allgemeinen und,
wo nicht besondere örtliche Verhältnisse eine Abweichung davon nothwendig machen und ge-
statten, auf 12 sächsische Fuß landeinwärts von der natürlichen Uferkante oder von den Ufer-
anlagen und Abböschungen bestimmt.
Das Nebeneinanderspannen mehrerer Zugthiere an der Schiffszugleine auf dem Leinpfade
ist nicht gestattet, ausnahmsweise kann jedoch das Zusammenspannen zweier Zugthiere auf
bestimmten Leinpfadstrecken, wo ein dringendes Bedürfniß dazu vorhanden und insbesondere
Schlepp-
schifffahrt.
Innehalten
der Fahrbahn.
Verun-
reinigung der
Fahrbahn.
Schonung der
Ufer und der
Strom-
bauwerke.
Leinpfad und
Schiffszug.