Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1864. (30)

Anlandungs- 
und Ein- und 
Ausschiffungs- 
plätze. 
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das Hintereinanderspannen der Zugthiere mit Gefahr verbunden, zugleich aber die örtliche Be- 
schaffenheit des Leinpfads dazu geeignet ist, nachgelassen werden und es wird dieß solchenfalls 
an den bezüglichen Leinpfadstrecken durch Anschlag der Bezirkswasserbau-Commissionen und 
Elbstromgerichte bekannt gemacht werden. 
Die Schiffzieher (Zugknechte) und Führer von Zugoieh haben bei dem Schiffszuge den 
herkömmlichen Leinpfad und dessen gesetzlich bestimmte Breite genau innezuhalten und den 
ihnen auf dem Leinpfade begegnenden Personen auf der inneren Seite des Pfades nach der 
Elbe auszuweichen. 
Dieselben haben ferner während des Schiffszugs alle Personen, welche an der Elbe in 
der Nähe des Leinpfads und insbesondere zwischen der Zugleine und dem Elbufer verkehren, 
ihnen begegnen oder von ihnen überholt werden, zu deren Warnung rechtzeitig und vernehmlich 
anzurufen, aller Ungehörigkeiten gegen diese Personen aber bei strenger Ahndung sich zu enthalten. 
Schiffeigenthümer, Schiffführer, Steuermänner und Lootsen sind verpflichtet, die von 
ihnen angenommenen Schiffzieher (Zugknechte) und Führer von Zugvieh sogleich bei der An- 
nahme dahin ernstlich zu bedeuten, daß sie den vorstehend gegebenen Vorschriften zu Vermeid- 
ung sofortiger Entlassung aus dem Schiffszuge und nachdrücklicher Bestrafung jeder Zeit ge- 
hörig nachkommen. 
Auch haben dieselben nöthigenfalls die oben vorgeschriebene Warnung der Passanten auf 
dem Leinpfade durch Zuruf von dem Schiffe aus selbst zu bewirken und zu wiederholen. 
Ueber die gehörige Befolgung der vorstehend ertheilten Vorschriften haben insbesondere die 
unteren Wasserbaubeamten, Gendarmen und ortspolizeilichen Organe gemeinschaftlich zu 
wachen und es sind dieselben ermächtigt, die Schuldigen, vornehmlich bei vorkommenden grö- 
beren Ungehörigkeiten, nöthigenfalls sofort von dem Schiffszuge zu entfernen und nach Befinden 
zu verhaften. 
42. Die Schiffs= und Floßführer dürfen nur an den dazu ausdrücklich bestimmten 
und gewöhnlichen Anlandungs= oder Ein= und Ausschiffungsplätzen anlegen und vor Anker gehen. 
Für einzelne Ausnahmsfälle haben sie dazu jedesmal die besondere Erlaubniß der Elb- 
stromgerichte, welche sich deshalb, soweit nöthig, mit dem Bezirkswasserbaubeamten zu ver- 
nehmen haben, einzuholen und sich darüber gegen die Aufsichtsbeamten auszuweisen. 
Außerdem ist es nur in wirklichen Nothfällen gestattet, auch an anderen Uferstellen, jedoch 
auch dann nur mit Vermeidung der Uferbauwerke und Uferbefesteungen, der Dammanlagen 
und abbrüchigen oder durch Verbotstafeln bezeichneten Uferstrecken anzulegen. 
Insbesondere an dem Ufer, auf welchem sich der Leinpfad befindet, darf ein Floß oder 
Schiff nur dann anlegen, wenn ihm die Ein= und Ausladung seiner Fracht oder das Ein= und 
Ausschiffen der Hölzer daselbst besonders gestattet ist, oder wenn Unwetter oder Beschädigung 
dazu nöthigen.
	        
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