Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1864. (30)

Wenn ein Fahrzeug, und insbesondere ein Floß, an einer vom Ufer entfernten Stelle vor 
Anker gehen muß, tritt wegen dessen Signalisirung die Bestimmung § 42 ein. 
Um= und 46. Kein Fahrzeug darf im Fahrwasser an solchen Stellen um= oder überladen, wo 
Ueberladen Si . .. 
und Ableichten es dem Schiffsverkehre hinderlich ist. 
in ver Vahr- Ist eine Ableichtung nöthig, um das Fahrzeug über Untiefen im Fahrwasser zu schaffen, 
ahn. so muß solche stets vor der Untiefe und an einer solchen Stelle erfolgen, an welcher weder das 
beladene Fahrzeug, noch der Leichter den Schiffsverkehr behindern oder erschweren. 
Festfahren in & 47. Wird ein Fahrzeug im Fahrwasser dergestalt festgefahren, daß dasselbe nicht sofort 
der Fahrbahn, oder nur durch Ableichtung wieder abgebracht werden kann, so ist der Führer strafbar. 
Die deshalb besonders zu berücksichtigenden schwierigen Stellen auf der sächsischen Elb- 
strecke werden von Zeit zu Zeit durch Anschläge bei den Elbstromgerichten oder sonst an geeig- 
neten Orten bekannt gemacht werden. 
Gefährliche § 4. Sind gefährliche over schwierige Stellen der Stromfahrbahn, insbesondere auch 
oder schwierige bei den Brückendurchgängen, den Schiffs= oder Floßführern nicht genau bekannt, so müssen sie 
Stromstellen. Z . . . 
dieselben durch vorausgeschickte Haupter untersuchen und sich bezeichnen lassen, oder haben da, 
wo geprüfte und legitimirte Lootsen vorhanden sind, im eigenen Interesse sich derselben gegen 
die geordneten Gebühren zu bedienen. 
Maal= und 6 49. Die im Strome zur Bezeichnung des Fahrwassers, der Untiefen oder sonst ge- 
as; fährlichen Stellen von Seiten der Aufsichtsbeamten gelegten oder ausgesteckten Merkmale und 
Warnungszeichen dürfen von den vorbeifahrenden Fahrzeugen, Schiffen und Schiffsleuten 
weder beschädigt, noch verrückt, noch weggenommen werden. 
Ist das erstere zufällig und ohne Verschulden gefchehen, so hat der Schiffer das verletzte 
Maalzeichen an der betreffenden Stelle sofort zu ersetzen und dem nächsten Elbstromgerichte 
oder dem nächsten Aufsichtsbeamten hiervon Anzeige zu machen. 
Pulver- §& 50. Wegen der Transporte von Schießpulver auf Elbfahrzeugen aller Art ist den 
transporte. speciellen Vorschriften des durch Verordnung vom 1 6ten März 1856 bekannt gemachten 
Regulativs (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1856, Seite 17—206) nachzugehen. 
Größere, außergewöhnliche Pulvertransporte unterliegen den besonderen Sicherheitsvor- 
schriften, welche dabei entweder überhaupt in Anwendung zu bringen sind oder für den einzelnen 
Fall angeordnet werden. 
Wegen der Dampfschiffe vergleiche zugleich § 66 dieser Verordnung. 
Passtren der §51. Jedes Schiff, welches im Begriffe steht, eine im Gange befindliche Fähre zu 
iterr passiren, muß, soweit es irgend möglich ist, in angemessener Entfernung beilegen, bis die Fähre 
aus dem Bereiche des Fahrwassers und des Wellenschlags gelangt ist.
	        
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