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selben er sich der Prüfung zu unterziehen beabsichtigt, eventuell, ob er noch außerdem in
einem Gegenstande die Lehrbefähigung zu erweisen gedenkt.
Der Meldung sind beizufügen:
1. das Zeugniß der Reife zur Universität,
2. das Universitäts-Abgangszeugniß, die Zeugnisse unter 1 und 2 in der Urschrift,
3. falls die Meldung um mehr als Jahresfrist nach dem Abgange von der Universität
erfolgt, ein obrigkeitliches Zeugniß über den Lebenswandel,
4. ein von dem Kandidaten abzufassender Lebenslauf (8 6),
5. wenn der Kandidat bereits die philosophische Doktorwürde erworben oder Schriften
veröffentlicht hat, deren Berücksichtigung seitens der Kommission er wünscht, ein
Exemplar der Doktordissertation und des Doktordiploms, beziehungsweise der
veröffentlichten Schriften,
6. bei der Meldung zu einer Wiederholungs-, Ergänzungs= oder Erweiterungs-Prüfung
(8§ 38 bis 40) die Zeugnisse über die früher bereits abgelegten Prüfungen,
diese Zeugnisse in der Urschrift.
Die Meldung und der Lebenslauf sind von dem Kandidaten eigenhändig zu schreiben.
86.
Fortsetzung.
In dem Lebenslauf (8 5, Absatz 3 unter 4) ist anzugeben:
der vollständige Name, sowie Tag und Ort der Geburt und die Konfession (beziehungs—
weise Religion) des Kandidaten,
der Stand des Vaters,
die genossene Schulbildung,
der Gang und Umfang der Universitätsstudien, bei Bewerbung um die Lehrbefähigung
auf sprachlichem Gebiete auch der von dem Kandidaten bereits erreichte Umfang
der Lektüre,
ob der Kandidat Assistent an einem Universitäts-Institut oder Mitglied eines Seminars
gewesen ist oder an Uebungen Theil genommen hat, welche denen der Seminare
vergleichbar sind, bejahenden Falles und soweit dabei andere Universitäten als
die Universität Leipzig in Betracht kommen, unter Beifügung von Zeugnissen,
welche diese Angaben bestätigen.
Der Lebenslauf ist von Kandidaten der alten Sprachen in lateinischer, von Kandi—
daten der fremden neueren Sprachen in einer derselben, von allen übrigen Kandidaten
in deutscher Sprache abzufassen.