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Gesetz -und Verorduungsblalt
für das Königreich Sachsen,
20 Stück vom Jahre 1864.
AM 158) Verordnung,
die Gebühren und die Verwendung von Stempelpapier bei Ausfertigung von
kirchlichen Zeugnissen in Heimath= und Staatsangehörigkeitssachen betreffend;
vom gten December 1864.
D. darüber Zweifel entstanden sind, ob die bei Erörterungen der Heimathangehörigkeit so-
wie der Staatsangehörigkeit erfordert werdenden kirchlichen Zeugnisse gebühren= und stempelfrei
auszufertigen seien, so haben zu Beseitigung dieser Zweifel und zu Herbeiführung eines gleich-
mäßigen Verfahrens mit Allerhöchster Genehmigung die Ministerien des Innern und des Cultus
und öffentlichen Unterrichts im Einverständnisse mit dem Finanzministerium Folgendes zu ver-
ordnen für angemessen befunden:
1. Die für die Ertheilung eines auf die Constatirung der Heimathangehörigkeit be-
züglichen einfachen kirchlichen Zeugnisses zu entrichtende Gebühr an den Kirchenbuchführer
wird hiermit auf
Vier Neugroschen
festgestellt und zwar ohne Unterschied, ob der Betheiligte wegen Erlangung des Zeugnisses den
Kirchenbuchführer unmittelbar angeht oder ob die betreffende Behörde, behufs der Erörterung
und Feststellung eines Heimathrechts, ein solches Verlangen an den Kirchenbuchführer stellt.
2. Diese Vergütung an —= 4 Ngr. — ist nicht als eine eigentliche Gebühr,
sondern als eine aversionale Entschädigung für den mit der Ausstellung dieser Zeugnisse ver-
bundenen Aufwand zu betrachten und demnach in Gemäßheit des Gesetzes vom 1 2ten Octo-
ber 1840, §5 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1840, Seite 256) als Verlag
zu behandeln.
3. Mit Rücksicht hierauf ist bei Ausstellung solcher kirchlichen Zeugnisse Stempelpapier
nicht zu verwenden.
4. Vorstehende Bestimmungen sind auch bei Erörterungen über Staatsangehörigkeit
dann in Anwendung zu bringen, wenn die Behörde zu Constatirung der einschlagenden Ver-
hältnisse die Beibringung kirchlicher Zeugnisse für nöthig erachtet und zu diesem Behufe durch
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