Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1864. (30)

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Requifition des Kirchenbuchführers oder durch Bescheidung des Betheiligten die Ausstellung 
derselben veranlaßt. 
5. Wenn es sich dagegen um Erwerbung der Staatsangehörigkeit oder um 
Ausstellung von Auslandsheimathscheinen handelt und zu diesem Behufe kirchliche 
Zeugnisse erforderlich werden, so sind diese mit Rücksicht auf die Vorschrift im 8 22 der Ver— 
ordnung zu Ausführung des Gesetzes vom 2ten Juli 1852 (Gesetz= und Verordnungsblatt 
vom Jahre 1852, Seite 254) als gebühren= und stempelpflichtig anzusehen und es 
findet hieroon auch dann keine Ausnahme statt, wenn die Herbeischaffung durch Regquisition 
der Behörde erfolgt. 
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, gebührend zu achten. 
Dresden, am 9ten December 1864. 
Die Ministerien des Innern und des Cultus und öffentlichen 
Unterrichts. 
Frhr. v. Benst. von Falkenstein. 
Schmiedel. 
  
159) Verordnung, 
die Eröffnung der Strafanstalt zu Hoheneck betreffend; 
vom oten December 1864. 
MNechdem mit Allerhöchster Genehmigung in dem Schlosse Hoheneck bei Stollberg eine 
Strafanstalt errichtet worden, in welcher ebenso wie in dem Arbeitshause zu Hubertusburg 
Frauenspersonen die ihnen zuerkannten Arbeitshausstrafen verbüßen sollen, so wird nunmehr 
Folgendes verordnet: 
& 1. In das Weiberarbeitshaus zu Hoheneck sind zur Verbüßung der ihnen zuerkann- 
ten Arbeitshausstrafen bis auf Weiteres diejenigen Frauenspersonen einzuliefern, welche vor- 
her entweder überhaupt nicht eine schwere Freiheitsstrafe (Arbeits= oder Zuchthausstrafe) oder 
doch nur erst einmal eine solche verbüßt haben. 
& 2. Diejenigen Frauenspersonen, welche bereits mehr als einmal eine schwere Frei- 
heitsstrafe verbüßt haben, sind zur Verbüßung der ihnen zuerkannten Arbeitshausstrafen auch 
künftig in das Weiberarbeitshaus zu Hubertusburg einzuliefern. 
§# 3.Es bleibt jedoch für einzelne Fälle vorbehalten, Sträflinge aus dem Arbeitshause 
zu Hubertusburg nachträglich in das zu Hoheneck und ebenso aus diesem in jenes zu traus 
lociren. Die Direction der Anstalt, in welcher solchenfalls die Sträflingin zeither detinirt 
gewesen, wird die Translocation dem Untersuchungsgerichte alsbald mittheilen.
	        
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