Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1864. (30)

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84. In Bezug auf die Einlieferung in das Weiberarbeitshaus zu Hoheneck sind die— 
jenigen Vorschriften gleichfalls anzuwenden, welche für die Einlieferung in das Weiberarbeits- 
haus zu Hubertusburg bestehen. 
6 5. Die Gerichtsbehörde erster Instanz für das Weiberarbeitshaus zu Hoheneck ist 
das Gerichtsamt Stollberg. Diejenigen Bestimmungen, welche in Bezug auf die Competenz 
der Gerichtsämter zu Waldheim und zu Wermsdorf, sowie des Gerichtsamts im Bezirksgericht 
zu Zwickau, als der Gerichtsbehörden für die Strafanstalten zu Waldheim, Hubertusburg und 
Zwickau gelten, sind auch auf die Competenz des Gerichtsamts Stollberg als des Gerichts für 
die Strafanstalt zu Hoheneck anzuwenden. 
66. Dee gegenwärtige Verordnung tritt mit ihrem Erscheinen in Kraft. Iunsbesondere 
sind von diesem Zeitpunkte an diejenigen Frauenspersonen, welche nach § 1 die ihnen zuer- 
kannten Arbeitshausstrafen in der Strafanstalt Hoheneck zu verbüßen haben, in diese Straf- 
anstalt einzuliefern. 
Dresden, den 9ten December 1864. 
Die Ministerien des Innern und der Juftiz. 
Frhr. v. Beust. Dr. v. Behr. Rosenberg. 
160) Verordnung, 
Nachträge zur Vten Auflage der Arzneientare und zur Pharmacopoea Saxonica 
betreffend; 
vom 14ten December 1864. 
N zu der durch Verordnung vom Züsten März 1860 (Gesetz= und Verordnungs- 
blatt vom Jahre 1860, Seite 65 fg.) veröffentlichten Vten Auflage der Arzneientaxe für 
biesige Lande der fünfte Nachtrag und in Verbindung damit ein Nachtrag zu der durch Ver- 
ordnung vom 26sten December 1836 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1837, 
Seite 2 fg.) veröffentlichten Pbharmacopoea Saxonica im Druck erschienen, und an sämmt- 
liche Bezirksärzte und Apotheker des Landes vertheilt worden ist, so wird Solches unter Ver- 
weisung auf die angezogenen beiden Verordnungen, ingleichen, was den Nachtrag zur Pharma- 
Copoea betrifft, auf die demselben beigedruckten Vorschriften mit dem Bemerken andurch 
bekannt gemacht, daß beide Nachträge in der Verlagsbuchhandlung von Rudolf Kuntze hier 
käuflich zu haben sind. 
Dresden, am 1 4ten December 1864. 
Ministerium des Innern. 
Für den Minister: 
Kohlschütter. 
  
Schmiedvel. 
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