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Statuten
des Vorschußbankvereins zu Erustthal.
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10. Die Verwaltung der Vereinsangelegenheiten ist einem in der Generalversamm= Vorstand des
lung durch Stimmenmehrheit gewählten Vorstande übertragen. Vereins.
Derselbe enthält
1) das Directorium, welches gebildet wird von
a) dem Director und
b) dem Cassirer
und
2) den Ausschuß, aus sieben Mitgliedern bestehend, deren Zahl durch Gesellschafts-
beschluß vermehrt oder vermindert werden kann.
Der Vorstand wählt aus seiner Mitte auf ein Jahr den Stellvertreter des Directors
und den des Cassirers, welcher zugleich Schriftführer und Controleur ist.
Die Namen der Beamten, sowie jeder in den Personen derselben eintretende Wechsel
sind in demjenigen Localblatte, dessen sich die Justizbehörde über Ernstthal — jetzt das Justiz-
amt Hinterglauchau — zu Insertion ihrer Bekanntmachungen bedient, öffentlich bekannt zu
machen, welche Bekanntmachung die Stelle der Legitimation vor Gericht vertreten soll.
2. 2.
636. Sind von einem Mitgliede zu Sicherung des erhaltenen Vorschusses Staats-Vorrechte und
und andere Werthpapiere oder sonstige Gegenstände als Pfand deponirt, so ist in dem Falle, Prilegten des
wenn das Pfand durch Rückzahlung des Vorschusses nicht eingelöst wird, das Directorim «
ermächtigt, das Pfand nach Ablauf einer dem Schuldner anzukündigenden kurzen Frist best—
möglichst zu verkaufen und die Forderung mit dem Kaufpreise zu decken.
Fällt der Verpfänder in Concurs, so ist das Pfand auch nur gegen Zahlung des vollen
Schuldbetrags an die Concursmasse abzuliefern; erfolgt diese Zahlung nicht, so ist die Anstalt
befugt, zur Verfallzeit das Pfand, wie oben angegeben, zu realisiren und nur den Ueberschuß
zur Masse abzugeben, oder das Fehlende beim Concurse zu liquidiren.
Verbote gegen Ausantwortung von Pfändern, Vollstreckung der Hülfe in dieselben sind
unzulässig oder unwirksam, außer insoweit nach völliger Tilgung der Forderung des Vereins
noch ein Ueberschuß vorhanden ist. Derjenige, welcher den Pfandschein bringt und das Dar—
lehn sammt Zinsen berichtigt, kann vom Directorium als legitimirt zum Zurückempfange des
Pfandes angesehen werden.
X. E