Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1864. (30)

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Statuten
des  Vorschußbankvereins  zu  Erustthal.

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10.  Die  Verwaltung  der  Vereinsangelegenheiten  ist  einem  in  der  Generalversamm=  Vorstand  des
lung  durch  Stimmenmehrheit  gewählten  Vorstande  übertragen.  Vereins.

Derselbe  enthält
1)  das  Directorium,  welches  gebildet  wird  von
a)  dem  Director  und

b)  dem  Cassirer
und

2)  den  Ausschuß,  aus  sieben  Mitgliedern  bestehend,  deren  Zahl  durch  Gesellschaftsbeschluß
  vermehrt  oder  vermindert  werden  kann.
Der  Vorstand  wählt  aus  seiner  Mitte  auf  ein  Jahr  den  Stellvertreter  des  Directors
und  den  des  Cassirers,  welcher  zugleich  Schriftführer  und  Controleur  ist.

Die  Namen  der  Beamten,  sowie  jeder  in  den  Personen  derselben  eintretende  Wechsel
sind  in  demjenigen  Localblatte,  dessen  sich  die  Justizbehörde  über  Ernstthal  —  jetzt  das  Justizamt
  Hinterglauchau  —  zu  Insertion  ihrer  Bekanntmachungen  bedient,  öffentlich  bekannt  zu
machen,  welche  Bekanntmachung  die  Stelle  der  Legitimation  vor  Gericht  vertreten  soll.

2.  2.

636.  Sind  von  einem  Mitgliede  zu  Sicherung  des  erhaltenen  Vorschusses  Staats-Vorrechte  und
und  andere  Werthpapiere  oder  sonstige  Gegenstände  als  Pfand  deponirt,  so  ist  in  dem  Falle,  Prilegten  des
wenn  das  Pfand  durch  Rückzahlung  des  Vorschusses  nicht  eingelöst  wird,  das  Directorim  «
ermächtigt,  das  Pfand  nach  Ablauf  einer  dem  Schuldner  anzukündigenden  kurzen  Frist  best—
möglichst  zu  verkaufen  und  die  Forderung  mit  dem  Kaufpreise  zu  decken.

Fällt  der  Verpfänder  in  Concurs,  so  ist  das  Pfand  auch  nur  gegen  Zahlung  des  vollen
Schuldbetrags  an  die  Concursmasse  abzuliefern;  erfolgt  diese  Zahlung  nicht,  so  ist  die  Anstalt

befugt,  zur  Verfallzeit  das  Pfand,  wie  oben  angegeben,  zu  realisiren  und  nur  den  Ueberschuß
zur  Masse  abzugeben,  oder  das  Fehlende  beim  Concurse  zu  liquidiren.

Verbote  gegen  Ausantwortung  von  Pfändern,  Vollstreckung  der  Hülfe  in  dieselben  sind
unzulässig  oder  unwirksam,  außer  insoweit  nach  völliger  Tilgung  der  Forderung  des  Vereins
noch  ein  Ueberschuß  vorhanden  ist.  Derjenige,  welcher  den  Pfandschein  bringt  und  das  Dar—

lehn  sammt  Zinsen  berichtigt,  kann  vom  Directorium  als  legitimirt  zum  Zurückempfange  des
Pfandes  angesehen  werden.

X.  E