Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1864. (30)

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die Stromrinne zurückgelegt hat. Vermöchte jedoch das stromabwärts kommende Fahrzeug 
nicht stromrecht durch die Rinne zu fahren, so muß es beilegen und dem zu Berg fahrenden 
Schiffe das Passiren der Rinne zuerst einräumen. 
Das gleichzeitige Einlaufen beider sich entgegenkommender Fahrzeuge in die vor ihnen 
liegende Stromrinne ist untersagt. Im Falle einer Uebertretung dieses Verbots muß — 
abgesehen von der die Schiffs- und Floßführer, denen eine Verschuldung hierbei zur Last 
fällt, treffenden Bestrafung und nach Befinden von den von dem schuldlosen Theile geltend 
zu machenden Ansprüchen — das zu Berg fahrende Fahrzeug oder Floß wieder bis vor 
die Einmündung der schmalen Stromrinne zurückgehen und das thalwärts fahrende vorbei— 
lassen. · 
Uebrigens wird wegen der hierbei auf der sächsischen Elbstrecke besonders zu beobachtenden 
Stromstellen auf die nach 6 47 zu erlassenden Bekanntmachungen hingewiesen. 
*59. Erreicht im freien Fahrwasser ein schneller fahrendes Dampf= oder Segelschiff Vorbeifahren 
oder Floß ein voraus und langsamer fahrendes, so ist das erstere befugt, zu verlangen, daß es bei voraus- 
von dem letzteren vorbeigelassen werde. Dieses Verlangen, und die Seite, an welcher das brhenden anr 
hinterdrein kommende Fahrzeug oder Floß vorbeifahren will, hat dasselbe dem vorausfahrenden 
durch die in 9 54—56 vorgeschriebenen Signale zu erkennen zu geben und das voraus- 
fahrende Schiff oder Floß ist verpflichtet, diesen Signalen sofort Folge zu leisten. 
Wenn ein Dampfsschiff am Eingange in eine enge Stromrinne ein vorausfahrendes Segel- 
schiff oder Floß erreicht, so müssen die letzteren das Dampfschiff jederzeit vorbeilassen. 
60. In allen Fällen, wenn ein Dampfschiff an kleineren Fahrzeugen oder auch an Vorbeifahren 
größeren beladenen Schiffen oder Floßen, sowie an Baggerschiffen, ingleichen an anderen am a pere ane. 
Ufer oder im Strome liegenden, im Ein= oder Ausladen begriffenen Fahrzeugen, ingleichen an ber Kreft oder 
den im Strome liegenden schwimmenden Badeanstalten und Schiffmühlen vorüberzufahren ge= gehemmten 
nöthigt ist, muß dasselbe sich davon in gehöriger Entfernung halten und langsam an denselben Nädern. 
in der Art vorübergehen, daß es in der Auffahrt nur mit halber Maschinenkraft, in der Nieder- 
fahrt aber überhaupt mit thunlichst geringer Benutzung der Dampfkraft fährt, um jede aus 
dem Wellenschlage etwa hervorgehende Gefährdung der anderen Fahrzeuge u. s. w. möglichst 
zu vermeiden. 
Wäre jedoch das Dampfschiff den anderen Fahrzeugen schon so nahe gekommen, daß der 
Wellenschlag für diese auch noch bei der Anwendung halber Maschinenkraft gefahrbringend 
werden könnte, so muß das Dampfschiff so lange seine Räder vollständig anhalten, bis eine 
Gefahr nicht mehr eintreten kann. Hierbei müssen sich zugleich das Dampfschiff und die 
anderen Fahrzeuge 2c. in der 9 54— 56 vorgeschriebenen Art und Weise signalisiren. 
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