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die Stromrinne zurückgelegt hat. Vermöchte jedoch das stromabwärts kommende Fahrzeug
nicht stromrecht durch die Rinne zu fahren, so muß es beilegen und dem zu Berg fahrenden
Schiffe das Passiren der Rinne zuerst einräumen.
Das gleichzeitige Einlaufen beider sich entgegenkommender Fahrzeuge in die vor ihnen
liegende Stromrinne ist untersagt. Im Falle einer Uebertretung dieses Verbots muß —
abgesehen von der die Schiffs- und Floßführer, denen eine Verschuldung hierbei zur Last
fällt, treffenden Bestrafung und nach Befinden von den von dem schuldlosen Theile geltend
zu machenden Ansprüchen — das zu Berg fahrende Fahrzeug oder Floß wieder bis vor
die Einmündung der schmalen Stromrinne zurückgehen und das thalwärts fahrende vorbei—
lassen. ·
Uebrigens wird wegen der hierbei auf der sächsischen Elbstrecke besonders zu beobachtenden
Stromstellen auf die nach 6 47 zu erlassenden Bekanntmachungen hingewiesen.
*59. Erreicht im freien Fahrwasser ein schneller fahrendes Dampf= oder Segelschiff Vorbeifahren
oder Floß ein voraus und langsamer fahrendes, so ist das erstere befugt, zu verlangen, daß es bei voraus-
von dem letzteren vorbeigelassen werde. Dieses Verlangen, und die Seite, an welcher das brhenden anr
hinterdrein kommende Fahrzeug oder Floß vorbeifahren will, hat dasselbe dem vorausfahrenden
durch die in 9 54—56 vorgeschriebenen Signale zu erkennen zu geben und das voraus-
fahrende Schiff oder Floß ist verpflichtet, diesen Signalen sofort Folge zu leisten.
Wenn ein Dampfsschiff am Eingange in eine enge Stromrinne ein vorausfahrendes Segel-
schiff oder Floß erreicht, so müssen die letzteren das Dampfschiff jederzeit vorbeilassen.
60. In allen Fällen, wenn ein Dampfschiff an kleineren Fahrzeugen oder auch an Vorbeifahren
größeren beladenen Schiffen oder Floßen, sowie an Baggerschiffen, ingleichen an anderen am a pere ane.
Ufer oder im Strome liegenden, im Ein= oder Ausladen begriffenen Fahrzeugen, ingleichen an ber Kreft oder
den im Strome liegenden schwimmenden Badeanstalten und Schiffmühlen vorüberzufahren ge= gehemmten
nöthigt ist, muß dasselbe sich davon in gehöriger Entfernung halten und langsam an denselben Nädern.
in der Art vorübergehen, daß es in der Auffahrt nur mit halber Maschinenkraft, in der Nieder-
fahrt aber überhaupt mit thunlichst geringer Benutzung der Dampfkraft fährt, um jede aus
dem Wellenschlage etwa hervorgehende Gefährdung der anderen Fahrzeuge u. s. w. möglichst
zu vermeiden.
Wäre jedoch das Dampfschiff den anderen Fahrzeugen schon so nahe gekommen, daß der
Wellenschlag für diese auch noch bei der Anwendung halber Maschinenkraft gefahrbringend
werden könnte, so muß das Dampfschiff so lange seine Räder vollständig anhalten, bis eine
Gefahr nicht mehr eintreten kann. Hierbei müssen sich zugleich das Dampfschiff und die
anderen Fahrzeuge 2c. in der 9 54— 56 vorgeschriebenen Art und Weise signalisiren.
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