Führung der
Schiffe und
Unterordnung
der Schiffs-
mannschaften
und Passagiere.
Verhalten
der Schiffs-
führer —
Boots-
meister —
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Bei Contraventionen gegen diese Vorschriften, sowie bei den etwa daraus hervorgehenden
Unfällen oder Beschädigungen kann übrigens die Ausflucht, daß ein anderes Segelschiff bei
seiner Ladung die vorgeschriebene Bordhöhe nicht innegehalten habe, in Beziehung auf die
strom= und schifffahrtspolizeiliche Bestrafung der Führer der Dampsschiffe nicht zur Recht-
fertigung oder Entschuldigung dienen.
Ebenso sind Dampf= und Schleppschiffe verpflichtet, sich von denjenigen Stellen, an wel-
chen Strombauten ausgeführt werden, wenn diese Stellen bei Tage mit einer rothen Fahne
und bei Nachtzeit mit zwei übereinanderstehenden Laternen, welche am linken Ufer ein rothes,
am rechten aber ein weißes Licht zeigen, kenntlich gemacht sind, nicht minder von den Lande-
stellen, an welchen Schiffe angelegt haben, möglichst entfernt zu halten und, wie vorstehend be-
merkt, langsam an denselben vorüberzufahren.
61. Dem Schiffsführer, auf den Dampsschiffen dem Bootsmeister — Capitain —
steht in allem, was das Fahrzeug selbst, dessen Leitung, Erhaltung, Ladung u. s. w. und die
Aufrechthaltung der Ordnung auf demselben angeht, der Oberbefehl über die Mannschaft und
die polizeiliche Aufsicht über die Passagiere zu, welche verpflichtet sind, den von ihm in jenen
Beziehungen ertheilten Anordnungen ohne Widerspruch Folge zu leisten.
Dasselbe gilt von dem Floßführer und den ihm beigegebenen Leuten.
Der Schiffsführer — Bootsmeister — ist dafür verantwortlich, daß die ihm unter-
gebenen Schiffsmannschaften — Steuermänner, Schiffsleute — auf den Dampfschiffen die
Conducteure, Maschinisten und Feuerleute — ihre Pflicht pünktlich erfüllen, sich anständig
und friedfertig unter sich verhalten und ein höfliches Benehmen gegen die Passagiere beobachten.
Widersetzliche, unruhige und Unordnung veranlassende oder den Anstand verletzende Indi-
viduen — Schiffsmannschaften und Passagiere — können mit ihren Effecten noch während
der Fahrt an das Ufer ausgesetzt oder an der nächsten Station von den Fahrzeugen entfernt
und der Polizeibehörde zum weiteren Verfahren gegen sie übergeben werden.
In diesem Falle kann das bezahlte Fahrgeld für die noch nicht zurückgelegte Distanz nicht
zurückgefordert werden.
6 62. Dagegen ist der Schiffsführer — Bootsmeister — verpflichtet, nicht allein die
mit den ihm untergebenen Schiffsmannschaften vereinbarten Dienstverhältnisse und Dienst-
contracte genau innezuhalten und ein anständiges und gemessenes Benehmen gegen dieselben
zu beobachten, sondern auch die Rücksichten des Anstandes und der Höflichkeit gegen die
Passagiere niemals aus den Augen zu setzen, und dieselben nicht mit Zumuthungen zu be-
belligen, zu deren Befolgung sie nicht verbunden sind. Insbesondere dürfen Handleistungen
von den Passagieren nur in Fällen dringender Gefahr gefordert werden.