Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1864. (30)

Führung der 
Schiffe und 
Unterordnung 
der Schiffs- 
mannschaften 
und Passagiere. 
Verhalten 
der Schiffs- 
führer — 
Boots- 
meister — 
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Bei Contraventionen gegen diese Vorschriften, sowie bei den etwa daraus hervorgehenden 
Unfällen oder Beschädigungen kann übrigens die Ausflucht, daß ein anderes Segelschiff bei 
seiner Ladung die vorgeschriebene Bordhöhe nicht innegehalten habe, in Beziehung auf die 
strom= und schifffahrtspolizeiliche Bestrafung der Führer der Dampsschiffe nicht zur Recht- 
fertigung oder Entschuldigung dienen. 
Ebenso sind Dampf= und Schleppschiffe verpflichtet, sich von denjenigen Stellen, an wel- 
chen Strombauten ausgeführt werden, wenn diese Stellen bei Tage mit einer rothen Fahne 
und bei Nachtzeit mit zwei übereinanderstehenden Laternen, welche am linken Ufer ein rothes, 
am rechten aber ein weißes Licht zeigen, kenntlich gemacht sind, nicht minder von den Lande- 
stellen, an welchen Schiffe angelegt haben, möglichst entfernt zu halten und, wie vorstehend be- 
merkt, langsam an denselben vorüberzufahren. 
61. Dem Schiffsführer, auf den Dampsschiffen dem Bootsmeister — Capitain — 
steht in allem, was das Fahrzeug selbst, dessen Leitung, Erhaltung, Ladung u. s. w. und die 
Aufrechthaltung der Ordnung auf demselben angeht, der Oberbefehl über die Mannschaft und 
die polizeiliche Aufsicht über die Passagiere zu, welche verpflichtet sind, den von ihm in jenen 
Beziehungen ertheilten Anordnungen ohne Widerspruch Folge zu leisten. 
Dasselbe gilt von dem Floßführer und den ihm beigegebenen Leuten. 
Der Schiffsführer — Bootsmeister — ist dafür verantwortlich, daß die ihm unter- 
gebenen Schiffsmannschaften — Steuermänner, Schiffsleute — auf den Dampfschiffen die 
Conducteure, Maschinisten und Feuerleute — ihre Pflicht pünktlich erfüllen, sich anständig 
und friedfertig unter sich verhalten und ein höfliches Benehmen gegen die Passagiere beobachten. 
Widersetzliche, unruhige und Unordnung veranlassende oder den Anstand verletzende Indi- 
viduen — Schiffsmannschaften und Passagiere — können mit ihren Effecten noch während 
der Fahrt an das Ufer ausgesetzt oder an der nächsten Station von den Fahrzeugen entfernt 
und der Polizeibehörde zum weiteren Verfahren gegen sie übergeben werden. 
In diesem Falle kann das bezahlte Fahrgeld für die noch nicht zurückgelegte Distanz nicht 
zurückgefordert werden. 
6 62. Dagegen ist der Schiffsführer — Bootsmeister — verpflichtet, nicht allein die 
mit den ihm untergebenen Schiffsmannschaften vereinbarten Dienstverhältnisse und Dienst- 
contracte genau innezuhalten und ein anständiges und gemessenes Benehmen gegen dieselben 
zu beobachten, sondern auch die Rücksichten des Anstandes und der Höflichkeit gegen die 
Passagiere niemals aus den Augen zu setzen, und dieselben nicht mit Zumuthungen zu be- 
belligen, zu deren Befolgung sie nicht verbunden sind. Insbesondere dürfen Handleistungen 
von den Passagieren nur in Fällen dringender Gefahr gefordert werden.
	        
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