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§ 75. Den gedachten Ortspolizeibehörden und beziehendlich während einer Elbfahrt den Fortsetzung.
Elbstromgerichten liegt zugleich ob, Beschwerden über ein ertheiltes oder verweigertes Dienst-
zeugniß zu erledigen und die dadurch etwa herbeigeführten Aenderungen und Zusätze in dem
Dienstbuche nachzutragen.
& 76. Die Dienstbücher der Schiffsmannschaften sind Gültigkeit der
a) bei Wasserreisen, d. h. so lange sich der Inhaber auf dem Schiffe, auf welches
sich sein Dienst bezieht, befindet, als auf unbestimmte Zeit gültige Reiselegitimationen zu be= Reiselegitima-
trachten, sofern nicht wegen der Militairpflicht des Inhabers die Gültigkeitsdauer zu be= üonen.
schränken gewesen ist.
Eine Vidirung der Dienstbücher ist bei Wasserreisen nicht erforderlich.
Ebenso haben
b) bei Landreisen die Dienstbücher als genügende Reiselegitimationen für diejenigen
Schiffsleute zu gelten, die sich während des Dienstes auf einem Schiffe im Interesse oder im
Auftrage des Schiffsherrn aus einem bestimmt anzugebenden Grunde nach einem bestimmten
Orte zu Lande begeben oder die, nach Auflösung des Dienstverhältnisses, behufs der Rückkehr
in ihre Heimath oder, um ein anderweites Dienstverhältniß einzugehen, nach einem anderen
Uferplatze zu Lande reisen.
Für solche Fälle von Landreisen ist das Dienstbuch unter Bezeugung des fortdauernden
oder aufgelösten Dienstverhältnisses, sowie unter Angabe des Reisezwecks und der Reiseroute
von der Polizeibehörde des Ortes, wo der Schiffsmann das Schiff verläßt und die Landreise
antritt, zu vidiren. An Orten, wo keine besondere Polizeibehörde besteht, geschieht die Vidirung
durch die von der competenten Behörde beauftragten Organe der Letzteren.
Die Gültigkeit der in dieser Weise vidirten Dienstbücher dauert jedoch nur vier
Monate, nach deren Ablaufe die Dienstbuchinhaber verpflichtet sind, sich mit einer vorschrift-
mäßigen Reiseurkunde zu versehen.
77. Wenn einem Schiffsmanne (§ 72) sein Dienstzeugnißbuch abhanden gekommen Fortsetzung.
ist, so hat er sich zu Erlangung eines neuen Buches an die Polizeibehörde seines wesentlichen
Aufenthaltsorts zu wenden, welche ihm nach vorgängiger Erörterung, sofern sich kein Bedenken
ergiebt, ein neues Buch ausfertigen wird.
Während einer Elbfahrt hat sich derselbe in diesem Falle bei dem nächsten Elbstrom-
gerichte, oder, im Auslande, bei der nächsten competenten Behörde zu melden, und behufs
der Legitimation bis zur Rückkunft in die Heimath um Ausstellung eines Vorweises nach-
zusuchen.
Derartige Vorweise, die auf Grund der, soweit nöthig, vorher anzustellenden Erörterungen
zu ertheilen sind, verlieren mit dem Tage der Rückkunft des Inhabers in die Heimath ihre