Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1864. (30)

Fortsetzung. 
Fortsetzung. 
Fortsetzung. 
Fortsetzung. 
Fortsetzung. 
Fortsetzung. 
Fortsetzung. 
Fortsetzung. 
— 24 — 
Gültigkeit und hat sodann der Letztere unverzüglich um ein neues Dienstzeugnißbuch sich zu 
bewerben. 
8 78. Die Dienstzeugnißbücher werden den Polizeibehörden auf Verlangen und gegen 
Erstattung des Kostenpreises von der durch die unterzeichneten Ministerien dermalen zu deren 
Drucke und Debit ausschließend beauftragten Meinhold'schen Hofbuchdruckerei zu Dresden zu- 
gestellt werden. 
Der Verkauf derselben durch andere Privatpersonen ist bei 20 Thaler Geld= oder ver- 
hältnißmäßiger Gefängnißstrafe verboten. 
§ 79. Für die Ausfertigung eines Dienstzeugnißbuchs mit Inbegriff des Verlags für 
das Buch selbst ist eine Gebühr von —-2 Nygr. 5 Pf. zu entrichten. Alle weiteren amtlichen 
Einträge in die Dienstzeugnißbücher sind gebührenfrei. 
*80. Ueber die ausgefertigten Dienstzeugnißbücher ist bei den Polizeibehörden zur Er- 
theilung etwaiger Nachweise ein fortlaufendes Verzeichniß zu halten. 
#81. Die Schiffseigner, Schiffs= oder Floßführer, beziehendlich auf Dampfschiffen die 
Bootsmeister oder die im 6 71 gedachten Beamten, haben bei jeder Annahme eines Dienst- 
mannes sich dessen Dienstzeugnißbuch vorlegen zu lassen und darin über das mit demselben 
einzugehende Dienstverhältniß das Erforderliche nach den dazu bestimmten Rubriken zu be- 
merken; bei der Entlassung eines Dienstmanns aber ist von ihnen in dessen Dienstbuch in 
den für „den Tag der Dienstbeendigung“, für „die Angabe des Entlassungsgrunds“ und 
für „das zu ertheilende Zeugniß“ bestimmten Rubriken das Nöthige einzutragen. 
§ 2. Aenderungen oder Zusätze, welche der Inhaber eines Dienstbuchs in demselben entweder 
selbst vornimmt, oder durch einen Unberechtigten machen läßt, sind als Fälschungen zu bestrafen. 
Es leiden auf selbige die Bestimmungen im Artikel 311 und 31 3 des Strafgesetzbuchs (Gesetz= und 
Verordnungsblatt vom Jahre 1855, Seite 264 und 265) und beziehendlich im §& 4 der Aus- 
führungsverordnung zu Letzterem vom 31 sten Juli 1856 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom 
Jahre 1856, Seite 154) Anwendung. 
#83. Das Dienstbuch muß sowohl dem Dienstherrn, als jeder Gerichts-Polizei= und 
Elbstrombehörde oder deren Organen auf Verlangen jederzeit vorgelegt werden. 
#l4.Auf jedem Elbschiffe — Segel= und Dampsschiffe — und Floße ist ein fort- 
laufendes Verzeichniß der Personen, welche auf demselben in Dienst getreten sind, zu führen 
und aufzubewahren. 
Dem Namen jedes entlassenen Dienstmanns ist eine Bemerkung über Anfang und Ende 
seiner Dienstzeit und eine wörtliche Abschrift des ihm bei seinem Abgange ertheilten Zeug- 
nisses beizusetzen. 
6#85. Das im § 84 vorgeschriebene Verzeichniß ist jeder Gerichts Polizei= und Elb- 
strombehörde oder deren Organen auf Verlangen ebenfalls jederzeit zur Einsicht vorzulegen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.