Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1864. (30)

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1) Geisteskranke, dafern sie sich nicht unter geeigneter Aufsicht und genügend sicher- 
stellender Begleitung befinden, 
2) Betrunkene, 
3) an gefährlichen, ansteckenden oder Ekel erregenden Krankheiten leidende Personen. 
§ 97. Den Passagieren ist das Besteigen der Räderkasten und der Zutritt zu der Verbot des Be- 
Maschine untersagt und dieses Verbot auf jedem Schiffe mittelst besonderen Anschlags bekannt steigensder Rä- 
derkasten und 
zu machen. des Zutritts zur 
Maschine. 
§ 98. Das für den Betrieb erforderliche Personal hat der Unternehmer der Dampfschiff-VDienstpersonal 
fahrt in der gehörigen Zahl mit Sorgfalt auszuwählen und darüber ein, Namen, Alter, Wohn- ii 
ort und die Bezeichnung des Dienstverhältnisses jedes Einzelnen enthaltendes Verzeichniß dem 
Elbstromgerichte zu Dresden (§ 6) alljährlich vorzulegen, auch vurch die erforderlichen Nach- 
träge zu ergänzen. 
Dem Trunke ergebene oder sonst als unzuverlässig bekannte Individuen dürfen bei dem 
Dampfschiffdienste nicht angestellt oder müssen auf ergehende Aufforderung der Aufsichtsbehörde 
sofort des Dienstes entlassen werden. 
§#99. Außerdem sind die Bootsmeister und deren im Voraus zu bestimmende Stell= Präsentation 
vertreter, gleichwie die Conducteurs, bei deren Annahme oder bei eintretenden Personalver= kre mierbbin- 
änderungen der Aufsichtsbehörde (§& 6) besonders zu präsentiren und von dieser auf die für personals; 
die einzelnen Functionen Seiten des Schiffseigners zu entwerfenden, der Prüfung und Ge- 
nehmigung der Kreisdirection zu Dresden zu unterstellenden Instructionen zu verpflichten. 
Insbesondere sind auch dieselben hierbei auf die genaue und sorgfältige Beobachtung der 
vorstehenden oder künftig noch zu erlassenden strom= und schifffahrtspolizeilichen Vorschriften 
ausdrücklich zu verweisen. 
6 100. Dasselbe gilt von den Maschinisten, jedoch sind diese, gleichwie deren für den Fall der Maschi- 
etwaiger Behinderung im Voraus bei jedem Schiffe zu erwählende Stellvertreter, wozu auch einer aistenund veren 
der Feuerschürer präsentirt werden kann, noch vor der Verpflichtung einer Prüfung durch einen von insbesondere. 
der Kreisdirection zu Dresden zu bestimmenden Sachverständigen zu unterwerfen und erst, wenn 
sie in Folge dessen für tüchtig erfunden worden, zur Verpflichtung zu lassen. 
* 101. Den zur Schiffsmannschaft gehörigen Personen ist es untersagt, von den Passa- Gebühren für 
gieren außer der durch aushängende Polizeitaxe für den Transport von Effecten zu und von ie che 
dem Dampfschiffe bestimmten Gebühren unter irgend einem Vorwande etwas zu fordern. « 
Die Schiffsleute dürfen sich nicht unter den Passagieren herumtreiben, und hat der Boots— 
meister darauf streng zu halten, daß die Steuerleute an ihrem Steuerruder, die Bootsleute sich 
vorn an der Spitze des Schiffes, der Schiffsjunge, nur soweit es der Dienst mit sich bringt, 
sich auf dem Verdecke befinden und nur 1 Feuerschürer, des vom Bootsmeister ausgehenden 
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