Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1864. (30)

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Auf Grund dieses technischen Zeugnisses ist daher dem Eigenthümer gedachten Fahrzeugs 
gestattet worden, das letztere zum Elbschifffahrtsbetriebe so lange benutzen zu dürfen, als es sich 
in erwähntem guten Zustande befindet und darin erhalten wird. 
Urkundlich ist hierüber gegenwärtiges Schiffspatent unter amtlicher Vollziehung und Be- 
siegelung ausgefertigt worden. 
„den 
(Name der Behörde.) 
(L. S.) 
(Unterschrift.) 
B. 
Muster eines Schifferpatents zu Führung von Schiffen. 
Schifferpatent. 
N. N. 
aus in. 
Vorzeiger dieses 
hat sich über seine Kenntnisse und Fähigkeiten im Betriebe der Elbschifffahrt mit (Segelschiffen 
(Dampfschiffen 
dergestalt wolommen ausgewiesen, daß ihm die Erlaubniß zur Führung jedes auf der Elbe 
fahrenden it mpf- 
Nach vorgängiger Angelobung von seiner Seite, das seiner Leitung anzuvertrauende shahr- 
zeug mit aller Sorgfalt und Umsicht zu führen, von demselben Schaden und Unglück oder 
Gefahr, in welche es nebst den darauf befindlichen Waaren und Personen gerathen könnte, 
nach allen Kräften und besten Fleißes, soweit möglich, abzuwenden, auch bei seinen Fahrten 
die Bestimmungen der Elbschifffahrts= und der Additionalacte, sowie die in den einzelnen 
Staaten geltenden schifffahrts= und strompolizeilichen Vorschriften, genau zu befolgen, ist ihm 
bierüber gegenwärtiges Schifferpatent, gehörig vollzogen und besiegelt, ausgestellt worden. 
2 Schiffs unter heutigem Tage unbedenklich erheilt worden ist. 
, den 
(Name der Behäörde.) 
(L. S.) 
(Unterschrift.)
	        
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