Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1864. (30)

(. 
Muster eines Schifferpatents zu Führung von Holzsloßen. 
Flößerpatent. 
Vorzeiger dieses 
N. N. 
aus in 
hat sich über seine Kenntnisse und Fähigkeiten zum Betriebe der Holzflößung auf der Elbe der- 
gestalt vollkommen ausgewiesen, daß ihm die Erlaubniß zur Führung jedes auf genanntem 
Strome gehenden Holzfloßes unter heutigem Tage unbedenklich ertheilt worden ist. 
Nach vorgängiger Angelobung von seiner Seite, das seiner Leitung anvertraute Holzfloß 
mit aller Sorgfalt und Umsicht zu führen, von demselben Schaden, Unglück oder Gefahr, in 
welche es nebst den darauf befindlichen Personen und Gegenständen gerathen könnte, nach allen 
Kräften und besten Fleißes, soweit möglich, abzuwenden, auch bei seinen Fahrten die Be- 
stimmungen der Elbschifffahrts= und der Additionalacte, sowie die in den einzelnen Staaten 
geltenden schifffahrts= und strompolizeilichen Vorschriften genau zu befolgen, ist ihm hierüber 
gegenwärtiges Schifferpatent, gehörig vollzogen und besiegelt, ausgefertigt worden. 
, den 
(Name der Behörde.) 
(L. S.) 
(Unterschrift.)
	        
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