Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1864. (30)

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Dieses Gehör der Betheiligten kann nach dem Ermessen des Commissars auch 
vor endlicher Feststellung des Beitragsverhältnisses eingeleitet werden. 
Aus dem Umstande, daß Betheiligte, welche ihrer Beiziehung als Ver- 
pflichtete widersprochen haben, an den Verhandlungen über die Genossenschafts- 
ordnung Theil nehmen, kann an und für sich eine Anerkennung der von ihnen 
bestrittenen Verpflichtungen nicht gefolgert werden.“ 
3Unser Ministerium des Innern ist mit Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. 
Dresden, am gten Februar 1864. 
Johann. 
Friedrich Ferdinand Freiherr von Beust. 
  
& 15) Deecret 
wegen Bestätigung der Statuten des Vorschuß= und Consumvereins zu Jahnsdorf; 
vom 20sten Januar 1864. 
Nechem Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums die im § 16 der 
Statuten des Vorschuß= und Consumvereins zu Jahnsdorf enthaltene Rechtsvergünstigung zu 
bewilligen Allergnädigst geruht haben, so hat das Ministerium des Innern diesen Statuten 
die gebetene Bestätigung mit der Wirkung ertheilt, daß den Bestimmungen derselben allent- 
halben genau nachgegangen werden soll. 
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges 
Decret 
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden. 
Dresden, den 20’ sten Januar 1864. 
Ministerium des Innern. 
Für den Minister: 
Kohlschütter. 
  
Demuth.
	        
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