Gesetz-und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen,
Zies Stück vom Jahre 1864.
16) Verordnung,
die Publication des von der deutschen Bundesversammlung wegen Einführung
eines provisorischen Bundes-Verpflegsreglements am 31sten December 1863
gefaßten Beschlusses betreffend;
vom 27sten Februar 1864.
Wan, Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachsen
224. 10. 2.
verkünden hiermit, daß von der deutschen Bundesversammlung in der 45sten Sitzung des
Jahres 1863, am 31ten December 1863, wegen Einführung eines provisorischen Verpflegs-
reglements für das deutsche Bundesheer folgender Beschluß:
1) das von der Militärcommission im Entwurfe vorgelegte, und dem Separatprotocolle
der 4 2ten dießjährigen Sitzung als Anlage beigedruckte Verpflegsreglement für das
deutsche Bundesheer provisorisch zu genehmigen und sofort einzuführen, vorbehaltlich
einer nach Befund später vorzunehmenden Reovision,
2) der Militärcommission auf ihren Bericht vom 9ten December 1863 von diesem
Beschlusse Kenntniß zu geben,
gefaßt worden ist.
Auf Grund § 1 des Gesetzes vom 5ten Mai 1851 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom
Jahre 1851, Seite 123) haben Wir die Publication des vorbemerkten Bundesbeschlusses
und des Verpflegsreglements, auf welches der erstere Bezug nimmt, verfügt, und zu dessen Be-
urkundung gegenwärtige Verordnung, welcher unter O das mehrerwähnte Reglement selbst nebst
Beilagen angefügt ist, eigenhändig vollzogen, auch mit dem Königlichen Siegel bedrucken lassen.
Dresden, am 27sten Februar 1864.
Johann.
Bernhard von Rabenhorst.
1864. 9
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