Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1864. (30)

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Boten, Wegweisern und Transportmitteln, Grundstücken, Materialien und Arbeitskräften, und 
in dringenden Fällen auch von sonstigen Kriegsbedürfnissen, verpflichtet. 
Mit Ausnahme der unten speciell benannten, unentgeltlich zu machenden Leistungen muß 
bierfür den betreffenden Bundesgebieten Vergütung geleistet werden. 
Weitere Vrr. 6. Die Gebiete, welche von den Truppen besetzt oder betreten werden, haben überdieß: 
pr#chtungen 1) die Militärstraßen und sonstigen Communicationen in gutem, gebrauchsfähigen Stande 
gebiete. zu erhalten und für die Einrichtung der Etappenlinien zu sorgen, 
2) für die Sicherheit und den Schutz der zum Heere gehörigen Personen und ihres Eigen- 
thums, ferner 
3) für Reinlichkeit und Gesundheit in den Marsch= und Cantonnirungsstationen geeignete 
Maßregeln zu treffen 
4) zu veranstalten, daß, soweit thunlich, in diesen Stationen die gewöhnlichen, in freiem 
Ankaufe beizuschaffenden Bedürfnisse der Truppen hinreichend und in guter Beschaffenheit 
vorhanden seien, und die Truppen gegen Uebervortheilungen möglichst geschützt werden. 
In sämmtlichen Bundesstaaten sind gesetzliche Bestimmungen zu erlassen, wodurch für die 
nach § 15 und § 43 vorgeschriebenen Abschätzungen ein möglichst abgekürztes Verfahren mit 
der Maßgabe festgesetzt wird, daß dadurch im Kriegsstande die nöthigenfalls sofortige Besitz- 
nahme der für Kriegszwecke erforderlichen Grundstücke und sonstigen Gegenstände nicht gehindert 
oder aufgehalten werden darf. 
Leistungen § 7. Ir befreundetem, aber nicht zum Bunde gehörigen Gebiete werden die Leistungen 
besrrundeier des Landes und die dafür zu gewährenden Vergütungen durch Vereinbarungen mit den betreffen- 
den Regierungen festgesetzt. 
Leistungen &## Ueber die Art und Ausdehnung der auf feindlichem Gebiete in Anspruch zu nehmen- 
uenelibeer den Leistungen wird der Oberfeldherr, insofern ihm nicht hierüber von Seiten des Bundes 
eine besondere Instruction ertheilt ist, die den Umständen entsprechenden Anordnungen treffen. 
Allgemeine § 9. Vom Tage des Aufgebots bis zur Beendigung des Feldzugs und zum Wieder- 
erbslich- eintreffen der Truppen auf heimischem Boden stehen alle Bundesstaaten in gegenseitiger Ver- 
Bundesstaaten pflichtung zu jeder Hülfeleistung für die aufgebotenen Truppen und den allgemeinen Kriegszweck, 
zugegenseitiger welche Umstände und Verhältnisse nothwendig machen. 
ushülfe. — „ „ . - . 
Solche Aushülfe soll jedoch für die kriegsverfassungsmäßige erste Ausrüstung der Truppen 
— ganz außerordentliche Ereignisse ausgenommen — nicht angesprochen, auch darf in keinem 
Falle der eigene Kriegsbedarf des Staates, an den die Aushülfe angefordert wird, dadurch be— 
einträchtigt werden. 
Der Staat, welchem die Aushülfe gewährt worden, hat dafür unmittelbar und in kürzester 
* vollen Ersatz zu leisten, ohne diesen von anderen Liquidationsansprüchen abhängig machen 
zu können.
	        
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