Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1864. (30)

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Boten,  Wegweisern  und  Transportmitteln,  Grundstücken,  Materialien  und  Arbeitskräften,  und
in  dringenden  Fällen  auch  von  sonstigen  Kriegsbedürfnissen,  verpflichtet.

Mit  Ausnahme  der  unten  speciell  benannten,  unentgeltlich  zu  machenden  Leistungen  muß
bierfür  den  betreffenden  Bundesgebieten  Vergütung  geleistet  werden.

Weitere  Vrr.  6.  Die  Gebiete,  welche  von  den  Truppen  besetzt  oder  betreten  werden,  haben  überdieß:
pr#chtungen  1)  die  Militärstraßen  und  sonstigen  Communicationen  in  gutem,  gebrauchsfähigen  Stande
gebiete.  zu  erhalten  und  für  die  Einrichtung  der  Etappenlinien  zu  sorgen,
2)  für  die  Sicherheit  und  den  Schutz  der  zum  Heere  gehörigen  Personen  und  ihres  Eigenthums,
  ferner
3)  für  Reinlichkeit  und  Gesundheit  in  den  Marsch=  und  Cantonnirungsstationen  geeignete
Maßregeln  zu  treffen
4)  zu  veranstalten,  daß,  soweit  thunlich,  in  diesen  Stationen  die  gewöhnlichen,  in  freiem
Ankaufe  beizuschaffenden  Bedürfnisse  der  Truppen  hinreichend  und  in  guter  Beschaffenheit
vorhanden  seien,  und  die  Truppen  gegen  Uebervortheilungen  möglichst  geschützt  werden.
In  sämmtlichen  Bundesstaaten  sind  gesetzliche  Bestimmungen  zu  erlassen,  wodurch  für  die
nach  §  15  und  §  43  vorgeschriebenen  Abschätzungen  ein  möglichst  abgekürztes  Verfahren  mit
der  Maßgabe  festgesetzt  wird,  daß  dadurch  im  Kriegsstande  die  nöthigenfalls  sofortige  Besitznahme
  der  für  Kriegszwecke  erforderlichen  Grundstücke  und  sonstigen  Gegenstände  nicht  gehindert
oder  aufgehalten  werden  darf.

Leistungen  §  7.  Ir  befreundetem,  aber  nicht  zum  Bunde  gehörigen  Gebiete  werden  die  Leistungen

besrrundeier  des  Landes  und  die  dafür  zu  gewährenden  Vergütungen  durch  Vereinbarungen  mit  den  betreffenden
  Regierungen  festgesetzt.

Leistungen  &##  Ueber  die  Art  und  Ausdehnung  der  auf  feindlichem  Gebiete  in  Anspruch  zu  nehmenuenelibeer

  den  Leistungen  wird  der  Oberfeldherr,  insofern  ihm  nicht  hierüber  von  Seiten  des  Bundes
eine  besondere  Instruction  ertheilt  ist,  die  den  Umständen  entsprechenden  Anordnungen  treffen.

Allgemeine  §  9.  Vom  Tage  des  Aufgebots  bis  zur  Beendigung  des  Feldzugs  und  zum  Wiedererbslich-
  eintreffen  der  Truppen  auf  heimischem  Boden  stehen  alle  Bundesstaaten  in  gegenseitiger  Ver-Bundesstaaten
  pflichtung  zu  jeder  Hülfeleistung  für  die  aufgebotenen  Truppen  und  den  allgemeinen  Kriegszweck,
zugegenseitiger  welche  Umstände  und  Verhältnisse  nothwendig  machen.
ushülfe.  —  „  „  .  -  .
Solche  Aushülfe  soll  jedoch  für  die  kriegsverfassungsmäßige  erste  Ausrüstung  der  Truppen
—  ganz  außerordentliche  Ereignisse  ausgenommen  —  nicht  angesprochen,  auch  darf  in  keinem
Falle  der  eigene  Kriegsbedarf  des  Staates,  an  den  die  Aushülfe  angefordert  wird,  dadurch  be—
einträchtigt  werden.
Der  Staat,  welchem  die  Aushülfe  gewährt  worden,  hat  dafür  unmittelbar  und  in  kürzester
*  vollen  Ersatz  zu  leisten,  ohne  diesen  von  anderen  Liquidationsansprüchen  abhängig  machen
zu  können.