Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1864. (30)

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B. Unterkunft und Lagerbedürfnisse. 
& 4. Bei einem Bundesaufgebote muß auf Märschen und in Cantonnirungen die Unterkunft Leistungen der 
der Truppen, Heeresbedürfnisse und Heeresanstalten von den betreffenden Landesgebieten nach Landesgebiete. 
kriegsmäßigem Bedarfe, wie ihn der Etat, Beilage 3, festsetzt und mit den darin bezeichneten Beilage 3. 
Zugehörden entweder in bürgerlichen Quartieren oder in gehörig eingerichteten Militär= oder 
anderen geeigneten Gebäuden geleistet werden. 
Ebenso haben die betreffenden Gebiete die zu Lagern, Bivouacs und Uebungen der mobilen 
Truppen, Aufstellung von Geschützen, Fahrzeugen und allen mobilen Heeresanstalten erforder- 
lichen freien Plätze oder sonstige geeignete Grundstücke beizustellen, auch auf Verlangen der 
Militärbehörden das Material zum Baue von Hütten und Baraken, das Lagerstroh und das 
Feuerungs= und Beleuchtungsmaterial zu liefern. 
Die Militärbehörden werden in der durch §& 63, Satz 4 vorgeschriebenen Art die Landes- 
commissäre, resp. die nach § 65 für das Einquartierungswesen bestellten Landesbehörden, von 
der Zeit und Größe des Unterkunftsbedarfs vorher in Kenntniß setzen, damit diese ihre Maß- 
regeln rechtzeitig treffen können. 
*15. Der Etat, Beilage 3, enthält die Festsetzungen, ob und welche Vergütungen auf Bestimmungen 
Bundesgebiete für die Unterkunftsbedürfnisse zu leisten sind. Vergine 
Die hiernach stattfindenden Entschädigungen für Einräumung bebauter Grundstücke, für 
Material zu Hütten und Baraken, für Herstellung, Einrichtung, Heizung und Beleuchtung von 
Räumen für Unterkunftszwecke, werden durch gütliches Uebereinkommen nach Maßgabe der 
laufenden Preise oder durch Abschätzung nach Vorschrift des § 6 bestimmt. Freie Plätze oder 
unbebaute Grundstücke werden unentgeltlich überlassen. 
Die zur Truppenunterkunft oder zur Unterbringung von Anstalten und Vorräthen des 
Heeres erforderlichen Gebäude sind: 
a) soweit sie leer stehen oder disponibel gemacht werden können, und nach der Art ihrer 
gewöhnlichen Benutzung oder Bestimmung keinen wirklichen ständigen Ertrag abwerfen, 
unentgeltlich, 
b) andernfalls aber gegen billige, wie oben zu bestimmende Entschädigung einzuräumen. 
Sämmtliche Vergütungen sind — vorbehaltlich der Liquidation — von jedem Contin- 
gente oder Corps für seine Truppen und Anstalten, vom Bunde aber in den im § 2 gedachten 
Fällen, zu bestreiten. Geht die Benutzung einer auf Contingentskosten angelegten Anstalt für 
Heereszwecke auf ein anderes Contingent über, so bleibt die Ausgleichung der Kosten dem über- 
gebenden und übernehmenden Contingente überlassen. 
Für die Kriegsbesatzungen in den Bundesfestungen gelten die Bestimmungen des Bundes- 
beschlusses vom 2 44ten Mai 1860.
	        
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