Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1864. (30)

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eigene Vorsorge der Truppen für ihren Mundbedarf thunlich ist, muß zur Anlage von Militär- 
magazinen und nöthigenfalls Bäckereien und Schlächtereien geschritten werden. 
a) auf Rech- Soweit es die Verhältnisse erlauben, werden diese Anstalten auf Bundesgebiete für die 
nung der ein- einzelnen Contingente getrennt, oder für die je ein Armeecorps bildenden Contingente zusammen, 
zelnen Con- Z . Z„ Z . 
tingente. aus deren eigenen Mitteln angelegt. Geht die Benutzung einer solchen auf Contingentskosten 
angelegten Anstalt auf ein anderes Contingent über, oder werden Lebensmittel an andere 
Contingente abgegeben, so bleibt die Ausgleichung dem übergebenden und übernehmenden Con- 
tingente überlassen (§ 15). 
b) auf Bundes- Beschließt die Bundesversammlung oder der Oberfeldherr als fürsorgliche Maßregel vor 
rechnung. Ausbruch eines Krieges oder wegen Zusammenziehung verschiedener Contingente die Anlage 
gemeinschaftlicher Magazine 2c., so werden die Kosten aus allgemeinen Bundesmitteln bestritten 
und es haben dann die Contingente für das wirklich daraus Entnommene nach § 2 Ersatz 
zu leisten. 
Dieser Ersatz wird nach den zur Zeit der Entnahme bei dem betreffenden Magazine 
geltenden Ankaufs= oder Lieferungspreisen mit Zuschlag von 5 Procent für Magazinskosten und 
Abgänge berechnet. . 
Wenn auf feindlichem Gebiete die Verpflegung unentgeltlich geschieht, so werden die 
Magazine in der Regel für das Bundesheer im Allgemeinen angelegt. 
Füllung der 8 22. Grundsätzlich geschieht die Füllung der Militärmagazine im Wege des freien An- 
Magazine faufs und gegen Baarzahlung, ein Verfahren, das bei blos fürsorglicher Sicherstellung vor 
) burch freien Ausbruch eines Kricges immer festzuhal in wir 
Ankauf, g r festzuhalten sein wird. 
b) durch Lan— Falls nach Ausbruch des Krieges die Beischaffung der Bedürfnisse auf diesem Wege, resp. 
desliefer- gegen sogleiche Baarzahlung nicht mehr möglich sein sollte, so sind die im § 23 näher bezeich- 
ungen. neten Ländergebiete verpflichtet, das Brodmaterial, Hafer, Heu und Stroh, ebenso wie nach 
814 die Lagerbedürfnisse, endlich, wenn es die Umstände durchaus erfordern, auch die Gemüse— 
früchte und das Fleisch oder lebende Vieh in die Magazine zu liefern. 
Die sonstigen Lebensmittelbedürfnisse sollen — ganz außerordentliche Fälle vorbehalten — 
stets von der Militärverwaltung unmittelbar durch freien Ankauf beschafft werden. 
Festsetzung der 23. Für die Landeslieferungen werden von den Militärbehörden nach vorheriger Be— 
Peeneür di rathung der Landcommissarien bestimmte Nayons festgesetzt. 
ungen. Es sollen dabei nicht nur die Gebiete der Truppenaufstellungen und Kriegsoperationen, 
sondern auch die übrigen Bundesgebiete, soweit es nach ihrer Lage und nach bestehenden Fluß--, 
Straßen= und Eisenbahnverbindungen möglich ist, zur Leistung beigezogen werden. 
Es ist die Pflicht der Militärbehörden wie der Landescommissarien, auf eine möglichst 
billige Ausgleichung der Lieferungen unter den verschiedenen Bundesgebieten mit Rücksicht auf 
die Leistungsfähigkeit angelegentlich Bedacht zu nehmen und insbesondere auch entferntere Be- 
zirke beizuziehen, wenn die näher liegenden durch die Lieferungen zu hart betroffen würden.
	        
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