Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1864. (30)

Verpflegungs- 
sätze für die 
Hospitäler. 
Beschaffung 
der Hospital- 
bedürfnisse. 
Verpflegung 
von Kranken 
und Verwun- 
deten in 
fremden 
Hospitälern. 
Analoge Be- 
handlung mit 
der Hospital- 
verpflegung. 
Verpflegung in 
den Bundes- 
festungen bis. 
zum Eintritte 
des Belager- 
ungszustands. 
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§ 27. Die Verpflegungssätze für die Contingents= oder Corpsfeldhospitäler werden von 
den betreffenden Contingenten, beziehungsweise Corps, jene der auf Bundeskosten hergestellten 
Feldhospitäler nach den unter Genehmigung des Oberfeldherrn von den dirigirenden Aerzten 
zu vereinbarenden, eventuell nach den Vorschriften des Landes, in welchem das Hospital errichtet 
ist, festgesetzt. 
§ 28. Die gewöhnlichen Verpflegungsbedürfnisse der Feldhospitäler an den im § 22 
bestimmten Artikeln werden durch freien Ankauf, eventuell durch Landeslieferungen, resp. Ent- 
nahme aus den Magazinen, beigeschafft. 
Alle besonderen Bedürfnisse der Feldhospitäler, z. B. an Artikeln, die für die gesunde 
Mannschaft nicht gebraucht werden, Arzneien, Verbandmitteln u. s. w., müssen auf Bundes- 
oder befreundetem Gebiete jederzeit unmittelbar von der Hospitalverwaltung gegen Baarzahlung 
beschafft, oder, wenn dazu eine Aushülfe nothwendig wird, dafür nach § 9 baldigster und voller 
Ersatz geleistet werden. 
§ 29. Müssen Kranke oder Verwundete vom Heeresstande wegen Mangels, Unzureichend- 
heit oder zu großer Entfernung eigener Hospitäler in Feld= oder Garnisonshospitäler anderer 
Contingente oder in Civilhospitäler oder auch in Privatwohnungen abgegeben werden, so wird 
auf Bundesgebiete für Verpflegung, Wartung und ärztliche Behandlung für den Mann und 
Tag 35 Kr. südd. W. — 10 Sgr. oder 50 Oestr. Neukr. vergütet, welche von den einzelnen 
Contingenten, in den Fällen des 6 1 3 vom Bunde zu bezahlen sind. 
Bei der Verpflegung in Privatwohnungen sind die betreffenden Gemeinden verpflichtet, 
für die ärztliche Behandlung Sorge zu tragen, soweit nicht militärärztliche Behandlung ein- 
treten kann. 
5. Sorge für kranke Pferde. 
* 30. Wenn kranke oder verwundete Pferde an Gemeinden oder Privaten übergeben 
werden müssen, so wird als Ersatz für ihre Verpflegung und Wartung der nach den Preisen 
des § 25 zu berechnende Werth einer leichten Pferderation für je ein Pferd und einen Tag 
durch die betreffenden Contingente vergütet. Ist die militärärztliche Behandlung solcher Pferde 
nicht ausführbar, so sind die betreffenden Gemeinden schuldig, für die ärztliche Behandlung 
Sorge zu tragen. 
6. Verpflegung der Besatzungen in den Bundesfestungen und in 
eroberten feindlichen Festungen. 
#31. Die Verpflegung der Besatzungen in den Bundesfestungen geschieht nach Satz 4 
des Bundesbeschlusses vom 4ten August 1853, §& 225 bis zum Eintritte des Belagerungs- 
zustands aus eigenen Mitteln jedes Contingents, und somit auch nach dessen eigenen Vor- 
schriften und Einrichtungen.
	        
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