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Bei einem Aufgebote des Bundesheers und Einrichtung von Feldverpflegungsmagazinen
soll nach § 24 auch für den laufenden Verpflegungsbedarf dieser Besatzungen gesorgt werden.
6 32. Zur Sicherstellung der Verpflegung in den Bundesfestungen für den Belagerungs= Verpflegung in
fall wird nach den Festungsreglements und nach den durch Bundesbeschluß vom 1 Oten November a
1853, § 276 festgestellten Etatsätzen auf Bundeskosten der erforderliche Proviantbedarf theils währendheiner
schon im Frieden bereit gehalten, theils bei bedrohlichen Ereignissen ergänzt. Belagerung.
Nach Satz 6 des Bundesbeschlusses vom 4ten August 1853 ist dieser Proviantvorrath
bis zu dem Tage, wo die Festung vom Feinde umringt wird und keine Lebensmittel mehr
eingeführt werden können, unangreifbar. Während der feindlichen Einschließung und bis drei
Tage nach der Wiedereröffnung der durch die Umringung gehemmt gewesenen Communication
wird die gesammte Festungsbesatzung aus dem gedachten Proviantvorrathe verpflegt, wofür die
besatzungsgebenden Staaten in gleicher Weise, wie nach § 2 und § 21, an den Bund so viel
zu ersetzen haben, als eine gleiche Anzahl im freien Felde stehender Truppen für die gleiche
Zeitdauer gekostet haben würde.
Die näheren Vollzugsbestimmungen über diese Verpflegung sind durch Bundesbeschluß
vom 24 sten Mai 1860 ertheilt.
#*33. Die Verpflegung in eroberten feindlichen Festungen und deren Proviantirung Verpflegung in
für den Belagerungsfall geschieht in analoger Weise, wie in den Bundesfestungen. rrebertensei“
Jedoch ist der Aufwand hierfür, soweit möglich, von dem feindlichen Gebiete unentgeltlich gen und Pro-
zu tragen (§ 8). viantirung der-
6 selben.
7. Verpflegung der Kriegsgefangenen.
6s34. Die Verpflegungsbedürfnisse der dem Feinde abgenommenen Kriegsgefangenen Verpflegung
werden aus Bundesmitteln und zwar nach den gemäß § 13 zu bestimmenden Sätzen in ähn= der dem Feinde
. . .» . , Z„ Z„ abgenommenen
licher Weise, wie für die Truppen des Landes, in welchem sie untergebracht sind, beschafft, Kriegsgefange-
soweit nicht der Generalintendant darüber andere Bestimmungen erlassen sollte. nen.
# 35. Wenn nach etwaigen Conventionen für die an den Feind verlorenen Kriegs- Kosten für an
gefangenen Kosten zu bestreiten sind, so werden sie nach § 2 ebenfalls auf den Bund über- lenngesdd v5
nommen und zwar bis zum Tage ihres Wiedereintreffens bei ihrem Contingente oder auf gefangene.
heimischem Boden.
Hat jedoch das betreffende Contingent nach §& 38 und 39 der Bundeskriegsverfassung
den Abgang an Mannschaft nicht rechtzeitig ersetzt, so bleibt die Aufrechnung der Kosten für
die verlorenen Kriegsgefangenen an das betreffende Contingent bei der allgemeinen Liquidation
vorbehalten.