Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1864. (30)

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Bei einem Aufgebote des Bundesheers und Einrichtung von Feldverpflegungsmagazinen 
soll nach § 24 auch für den laufenden Verpflegungsbedarf dieser Besatzungen gesorgt werden. 
6 32. Zur Sicherstellung der Verpflegung in den Bundesfestungen für den Belagerungs= Verpflegung in 
fall wird nach den Festungsreglements und nach den durch Bundesbeschluß vom 1 Oten November a 
1853, § 276 festgestellten Etatsätzen auf Bundeskosten der erforderliche Proviantbedarf theils währendheiner 
schon im Frieden bereit gehalten, theils bei bedrohlichen Ereignissen ergänzt. Belagerung. 
Nach Satz 6 des Bundesbeschlusses vom 4ten August 1853 ist dieser Proviantvorrath 
bis zu dem Tage, wo die Festung vom Feinde umringt wird und keine Lebensmittel mehr 
eingeführt werden können, unangreifbar. Während der feindlichen Einschließung und bis drei 
Tage nach der Wiedereröffnung der durch die Umringung gehemmt gewesenen Communication 
wird die gesammte Festungsbesatzung aus dem gedachten Proviantvorrathe verpflegt, wofür die 
besatzungsgebenden Staaten in gleicher Weise, wie nach § 2 und § 21, an den Bund so viel 
zu ersetzen haben, als eine gleiche Anzahl im freien Felde stehender Truppen für die gleiche 
Zeitdauer gekostet haben würde. 
Die näheren Vollzugsbestimmungen über diese Verpflegung sind durch Bundesbeschluß 
vom 24 sten Mai 1860 ertheilt. 
#*33. Die Verpflegung in eroberten feindlichen Festungen und deren Proviantirung Verpflegung in 
für den Belagerungsfall geschieht in analoger Weise, wie in den Bundesfestungen. rrebertensei“ 
Jedoch ist der Aufwand hierfür, soweit möglich, von dem feindlichen Gebiete unentgeltlich gen und Pro- 
zu tragen (§ 8). viantirung der- 
6 selben. 
7. Verpflegung der Kriegsgefangenen. 
6s34. Die Verpflegungsbedürfnisse der dem Feinde abgenommenen Kriegsgefangenen Verpflegung 
werden aus Bundesmitteln und zwar nach den gemäß § 13 zu bestimmenden Sätzen in ähn= der dem Feinde 
. . .» . , Z„ Z„ abgenommenen 
licher Weise, wie für die Truppen des Landes, in welchem sie untergebracht sind, beschafft, Kriegsgefange- 
soweit nicht der Generalintendant darüber andere Bestimmungen erlassen sollte. nen. 
# 35. Wenn nach etwaigen Conventionen für die an den Feind verlorenen Kriegs- Kosten für an 
gefangenen Kosten zu bestreiten sind, so werden sie nach § 2 ebenfalls auf den Bund über- lenngesdd v5 
nommen und zwar bis zum Tage ihres Wiedereintreffens bei ihrem Contingente oder auf gefangene. 
heimischem Boden. 
Hat jedoch das betreffende Contingent nach §& 38 und 39 der Bundeskriegsverfassung 
den Abgang an Mannschaft nicht rechtzeitig ersetzt, so bleibt die Aufrechnung der Kosten für 
die verlorenen Kriegsgefangenen an das betreffende Contingent bei der allgemeinen Liquidation 
vorbehalten.
	        
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