Dieses ebenerwähnte Entschädigungsquantum von jährlich 3000 Thalern — — wird
dem Hause Schönburg bereits vom 1. October 1856 an bewilligt und resp. nachgezahlt,
wogegen letzteres
à) auf die von ihm bisher beanspruchte Erstattung der Kosten zweiter Instanz, d. h. des
gesammten Aufwands, der bei dem Bezirksgerichte in seiner Eigenschaft als zweite Instanz
erwächst, Verzicht leistet, und
b) seine Gerichtsuntergebenen jeder Verbindlichkeit zu subsidiärer Uebertragung resp. Nach-
zahlung der seit dem 1. October 1856 erwachsenen Untersuchungskosten enthebt, beziehendlich
denselben die seit dem ebenbezeichneten Zeitpunkte entstandenen und bereits erhobenen Kosten
der angegebenen Art zurück erstattet.
VI.
Der Staatsanwalt bei dem Schönburgischen Bezirksgerichte wird vom Staate angestellt
und ist Staatsdiener.
Dagegen wird dem Hause Schönburg das Recht der Präsentation einer für das betreffende
Amt gesetzlich qualificirten und geprüften Person zu dieser Stelle ganz in der Maße, wie
solches ihm in Bezug auf eine Rathsstelle für das Appellationsgericht und für die Kreisdirection
in Zwickau nach dem Erläuterungsrecesse vom 9. October 1835, Abschnitt I, & 2 zukommt,
zugestanden.
Vergl. jedoch den Punkt unter VII.
VII.
Das Gesammthaus Schönburg übernimmt die Salarirung des gedachten Staatsanwalts
und zahlt den zu diesem Behufe erforderlichen Geldbetrag alljährlich zur Staatscasse, aus
welcher daher der genannte Beamte seine Besoldung zu beziehen hat.
Dafern aber das Gesammthaus Schönburg innerhalb der ihm zur Ausübung des unter VI
gedachten Präsentationsrechts gestatteten Frist — ef. Erläuterungsreceß, Abschnitt I, § 2 —
eine für das besagte Amt gesetzlich qualificirte und geprüfte Person nicht in Vorschlag bringt,
so erfolgt die Besetzung der fraglichen Stelle Seiten der Staatsregierung, und es tritt das
Schönburgische Präsentationsrecht erst dann wieder ein, wenn der auf diese Art Ernannte aus
irgend einem Grunde aus seiner Stelle als Staatsanwalt bei dem Schönburgischen Bezirks-
gerichte wieder ausgeschieden ist.
Die etwaige Pensionirung des besagten Beamten wird vom Staate übernommen, gleich-
viel ob er vom Hause Schönburg präsentirt worden ist, oder nicht.
Nicht minder wird der vom Staate angestellte Staatsanwalt dann, wenn das Präsen-
tationsrecht vom Hause Schönburg nicht ausgeübt worden ist, oder nicht hat ausgeübt werden