Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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directionen als Provinzial-Medicinalbehörden steht das Landes-Medicinalcollegium im Com- 
municationsverhältnisse. 
Rücksichtlich der letztgedachten, vom Medicinalcollegium kraft besonderen Auftrags zu be- 
sorgenden Geschäftszweige ist dasselbe verpflichtet, das Ministerium des Innern durch Vor- 
legung von Jahresübersichten oder sonstige periodische Berichtserstattungen von den Verwalt- 
ungsergebnissen in fortlaufender Kenntniß zu erhalten, beziehendlich den ihm sonst ertheilten 
Instructionen nachzukommen. 
Endlich werden alle vom Ministerium des Innern beschlossene Entwürfe zu Gesetzen, 
allgemeinen Verordnungen und Regulativen im Bereiche des Medicinalwesens und der Ver- 
waltung der Landesanstalten, letztere, soweit sie Fragen der ärztlichen Wissenschaft und Praxis 
berühren oder sonst in medicinischer Hinsicht von Interesse sind, nach Bestimmung und im Auf- 
trage des Ministeriums entweder im Schooße des Landes-Medicinalcollegiums bearbeitet oder 
unterliegen wenigstens, bevor sie zur Feststelung u und Hinausgabe gelangen, seiner collegialen 
Prüfung und Begutachtung. 
& 8. Der Medicinalreferent des Ministeriums des Innern ist, als solcher, zugleich Mit- 
glied des Landes-Medicinalcollegiums. Er hat in den zur Vorbereitung und Begutachtung 
diesem überwiesenen Geschäften der laufenden Verwaltung der Regel nach den Vortrag zu 
halten, die Berathungsresultate schriftlich zu fixriren und überhaupt den geschäftlichen Verkehr 
zwischen dem Ministerium des Innern und dem Medicinalcollegium auf dem kürzesten Wege 
zu vermitteln. In den geeigneten Fällen kann neben oder anstatt desselben auch ein zweiter 
oder ein anderer Rath des Ministeriums mit dieser Vermittelung beauftragt werden. 
§ 9. In gleicher Weise geschieht die Vermittelung der geschäftlichen Beziehungen des 
Ministeriums des Cultus und öffentlichen Unterrichts zum Medicinalcollegium (§ 1, Abs. 1) 
durch einen dem letzteren stehend zuzuordnenden Rath des genannten Ministeriums, welcher 
den Sitzungen des Medicinalcollegiums, so oft es ihm angemessen erscheint, in Person bei- 
wohnen und die nach Beschluß des Cultusministeriums dazu ausgesetzten Gegenstände, mit 
oder ohne Darbietung einer schriftlichen Unterlage, zur mündlichen, in seinem Beisein zu 
pflegenden Berathung stellen kann. 
10. Aunfragen und Aufträge anderer Ministerialdepartements, welche sich des Gut- 
achtens des Landes-Medicinalcollegiums in Angelegenheiten seiner sachlichen Competenz zu 
bedienen wünschen, gelangen an dasselbe durch Vermittelung des Ministeriums des Innern. 
11. Dem Landes-Medicinalcollegium steht das Recht zu, nach seinem pflichtmäßigen 
Ermessen von sich aus und unaufgefordert in Sachen der Medicinalverfassung und Medicinal- 
verwaltung mit gutachtlichen Anträgen hervorzutreten, auf vorhandene Mängel und Uebelstände 
aufmerksam zu machen und wünschenswerthe Verbesserungen in Vorschlag zu bringen.
	        
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