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36. Die Vereinsmitgliedschaft erlischt:
1) durch ausdrücklichen Austritt;
2) durch Beschluß des Vereinsvorstands wegen unterlassener Abführung der Vereins-
beiträge bei zwei auf einander folgenden Jahresterminen nach vorausgegangener zweimaliger,
aber erfolglos gebliebener Aufforderung; ·
3) durch den Verlust der Befähigung zu Ausübung der bürgerlichen und politischen
Ehrenrechte.
37. Der erklärte freiwillige Austritt entbindet ebensowenig wie die Punkt 36 sub
2 und 3 aufgeführten Verlustgründe das ausscheidende Mitglied von der Verbindlichkeit zu
Abentrichtung der auf das laufende Jahr fälligen oder der in Rückstand verbliebenen Ver—
einsbeiträge.
Zu Einziehung derselben kann die Hülfe der competenten Verwaltungsobrigkeit in Anspruch
genommen werden, welche nöthigen Falls wegen executivischer Beitreibung der Rückstände
Einleitung zu treffen hat.
38. Den noch vorhandenen, auf Grund der Mandate vom 1. Juni 1824 und
30. Januar 1819 legitimirten Aerzten 2ter Classe und Wundärzten ist gestattet, sich bei
der Jahresversammlung des betreffenden ärztlichen Kreisvereins durch einige Abgeordnete ihres
Mittels vertreten zu lassen.
Dieselben nehmen an der Versammlung mit gleicher Berechtigung wie die Vereinsmit-
glieder Theil und dürfen daher namentlich von sich aus einzeln oder gemeinschaftlich Anträge
stellen und zur Berathung und Abstimmung bringen.
Ueber die Zahl dieser Vertreter in den einzelnen Regierungsbezirken und den zu beobachten-
den Wahlmodus hat auf Auregung der Betheiligten die betreffende Kreisdirection, unter
Berücksichtigung der bevorstehenden allmähligen Verminderung des ärztlichen Personals der
fraglichen Classe und der sonst in Betracht kommenden Verhältnisse, die näheren Bestimm-
ungen festzusetzen.
Dresden, am 12. April 1865.
Ministerium des Innern.
Frhr. v. Beust.
Schmiedel.