Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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K& 39. Regulativ 
für Begründung eines hülfsärztlichen Erternats; 
vom 12. April 1865. 
Ur den nach beendigtem Universitätsstudium und erfolgter Promotion zur Praxis übergehen- 
den Aerzten Gelegenheit zu einer Erweiterung und Befestigung ihrer, auf der Universität er- 
langten klinischen Kenntnisse und Erfahrungen zu geben, soll denselben die hülfsärztliche 
Beschäftigung — das Externat — in den dazu geeigneten öffentlichen Krankenanstalten des 
Landes unter folgenden näheren Bestimmungen eröffnet werden. 
#1. Das Externat besteht darin, daß sich die in dasselbe ausgenommenen jungen Aerzte 
unter Leitung und Aufsicht des oder der ärztlichen Dirigenten der betreffenden Anstalten an 
der Behandlung der Kranken, dem Führen der Journale, dem Fertigen der Krankengeschichten 
u. s. w. in geregelter Weise betheiligen. 
# 2. Zur Verwendung für die Zwecke des Externats eignet sich im Allgemeinen jede für 
die Krankenpflege im weitesten Sinne irgendwo im Lande bestehende Anstalt — möge sie 
Staats= oder Gemeindeanstalt sein, oder für Rechnung von Corporationen, milden Stiftungen 
oder gemeinnützigen Privatvereinen verwaltet werden —, welche neben den nöthigen Garantieen 
für die Tüchtigkeit der ärztlichen Leitung, zugleich nach Zahl und Mannichfaltigkeit der darin 
zur Behandlung gelangenden Fälle genügenden Stoff für instructive Beschäftigung von Externen 
darzubieten verspricht. 
Außer den für innere und äußere Krankenbehandlung überhaupt bestimmten eigentlichen 
Krankenhäusern kommen daher dabei auch alle für den einen oder den anderen klinischen Special- 
zweck vorhandene und mit Erfolg wirksame Anstalten in Betracht. 
Insbesondere sind im Interesse der Ausbildung in der Geburtshülfe die Entbindungs- 
institute, sowie zu Förderung der practischen Seelenheilkunde die Irren-Heil= und Ver- 
pfleganstalten zu berücksichtigen und für das Externat möglichst nutzbar zu machen. 
#3. Die Hinzuziehung einer bestimmten Anstalt zur Mitwirkung für die Zwecke des 
Externats setzt die Einwilligung der der Verwaltung der ersteren vorgesetzten Behörde oder 
sonstigen, corporativen Autorität voraus. 
Es sind dabei über die Grenzen, innerhalb welcher die betreffende Anstalt zur Benutzung 
für das Externat zur Verfügung gestellt wird und die im Interesse der ersteren etwa zu 
stellenden speciellen Bedingungen jedesmal im Voraus die näheren Festsetzungen zu treffen. 
Im Allgemeinen gilt als Regel, daß aus der Zulassung von Externen der Verwaltung 
der Anstalt keinerlei Kostenaufwand, insoweit nicht ein solcher als Aequivalent für gewisse,
	        
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