Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

*. — 
1 
— 1 9 
Tarif. 
  
"1v * — 
  
Abgabensätze 
  
  
Maßstab 1 Für 
. der nach dem r nach dem Tara wird vergütet 
4½ Benennung der Gegenstände. Ver. 30-Thaler- 523-Gulden- von Eentner 
vollung. Fuße Fuße ruttogewich 
Thlri Ngr. Fl. Ar. Pfund. 
1 Abbfälle: 
  
  
  
a) Abfälle von der Eisenfabrikation (Hammerschlag, 
Eisenfeilspäne); von Glashütten, auch Scher- 
ben von Glas= und Thonwaaren; von der 
Wachsbereitung; von Salzsiedereien die Mut- 
terlauge; von Seifensiedereien die Unterlauge; 
von Gerbereien das Leimleder, auch abgenutzte 
alte Lederstücke und sonstige, lediglich zur 
Leimfabrikation geeignete Lederabfälle 
b) Blut von geschlachtetem Viehe, flüssiges und ein- 
getrocknetes; Thierflechsen; Treber; Brannt- 
weinspülig; Spreu; Kleie; Steinkohlenasche; 
Dünger, thierischer und andere Düngungs- 
mittel, als: ausgelaugte Asche, Kalkäscher, 
Knochenschaum oder Zuckererde 
Anmerk. zub. Künstliche Düngungsmittel und Düngesal 
werden auf besondere Erlaubniß, und letzteres nur 
unter Controle der Verwendung zollfrei zugelassen. 
C) Lumpen aller Art; ungebleichtes oder gebleich- 
tes Halbzeug aus Lumpen oder anderen Ma- 
terialien, für die Papierfabrikation; Papier— 
späne; Makulatur, beschriebene und bedruckte; 
alte Fischernetze, altes Tauwerk und alte 
Stricke; gezupfte Charpie 
Anmerk. Abfälle, welche nicht besonders genannt sind, 
werden wie die Rohstoffe, von welchen sie her— 
stammen, behandelt. 
  
  
frei frei 
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