Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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Unterhaltung  dieser  Straßen,  einschließlich  der  Straße  von  Steinhagen  bis  zur
Halle-Dissener  Chaussee,  das  Recht  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes  nach  den
Bestimmungen  des  für  die  Staats-Chausseen  jedesmal  geltenden  Chausseegeld-Tarifs,
  einschließlich  der  in  demselben  enthaltenen  Bestimmungen  über  die  Befreiungen,
  sowie  der  sonstigen  die  Erhebung  betreffenden  zusätzlichen  Vorschriften,
  wie  diese  Bestimmungen  auf  den  Staats-Chausseen  von  Ihnen  angewandt
werden,  hierdurch  verleihen.  Auch  sollen  die  dem  Chausseegeld-Tarife  vom
29.  Februar  1840.  angehängten  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen
  auf  die  gedachten  Straßen  zur  Anwendung  kommen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  10.  Januar  1861.

Wilhelm.

v.  d.  Heydt.  v.  Patow.

An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten
und  den  Finanzminister.

 

(Nr.  5325.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  21.  Januar  1861.,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  für  den  au  und  die  Unterhaltung  der  Kreis-Chausseen
  im  Kreise  Wolmirstedt  des  Regierungsbezirks  Magdeburg,  und
zwar:  a)  von  Eichenbarleben  bis  zur  Kreisgrenze  gegen  Schackensleben
und  b)  von  Drackenstedt  über  Drurberge  bis  zur  Kreisgrenze  gegen
Ovelgünne.

N#  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  Bau  von  Kreis-Chausseen
  im  Kreise  Wolmirstedt  des  Regierungsbezirks  Wegdeburg  a)  von
Eichenbarleben  bis  zur  Kreisgrenze  gegen  Schaäkgueliben  und  d)  von  Drackensiedt
  über  Drurberge  bis  zur  Kreisgrenze  gegen  Ovelgünne  genehmigt  habe,
verleihe  Ich  hierdurch  dem  Kreise  Wolmirstedt  das  Expropriationsrecht  für  die  zu
diesen  Chausseen  erforderlichen  Grundstücke,  imgleichen  das  Recht  zur  Entnahme
der  Chausseebau=  und  Unterhaltungs-Materialien,  nach  Maaßgabe  der  für  die
Staats-Chausseen  bestehenden  Vorschriften,  in  Bezug  auf  diese  Straßen.  Zugleich
  will  Ich  dem  Kreise  gegen  Uebernahme  der  künftigen  chausseemäßigen
Unterhaltung  der  Straßen  das  Recht  Cur  Erhebung  des  Chausseegeldes  nach  den
Bestimmungen  des  für  die  Staats-Chausseen  jedesmal  geltenden  Chausseegeld-Tarifs,
  einschließlich  der  in  demselben  enthaltenen  Beslimmungen  über  die  Befreiungen,
  sowie  der  sonstigen  die  Erhebung  betreffenden  zusätzlichen  Vorschriften,
wie  diese  Bestimmungen  auf  den  Sctaats-Chausseen  von  Ihnen  angewandt

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