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Der Eingang von höher belegten Gegenständen ist aber nur in Mengen von
höchstens zehn Pfund im Einzelnen über solche Nebenämter zulässig, mit der Maß-
gabe, daß auch die Gefälle von den in einem Transporte eingehenden Waaren sol-
cher Art den Betrag von zehn Thalern oder 174 Gulden nicht übersteigen dürfen.
Den Ausgangszoll können Nebenzollämter zweiter Classe bis zum Betrage von
zehn Thalern oder 171 Gulden erheben.
) Insoweit Nebenzollämter von der betreffenden obersten Finanzbehörde erweiterte Ab-
fertigungsbefugnisse erhalten, werden darüber geeignete Bekanntmachungen ergehen.
Die Gefälle müssen bei den Nebenzollämtern sogleich erlegt werden, insofern
dieselben nicht ausnahmsweise zur Ertheilung von Begleitscheinen ermächtigt werden.
IX. Es bleiben bei der Abgabenerhebung außer Betracht und werden nicht versteuert: alle
Waarenquantitäten unter rolyo des Centners. — Gefällebeträge von weniger als
sechs Silberpfennigen oder einem Kreuzer werden überhaupt nicht erhoben. In bei-
derlei Beziehungen bleiben im Falle des Mißbrauchs örtliche Beschränkungen vor-
behalten. ·
X. Hinsichtlich des Verhältnisses, nach welchem die Gold- und Silbermünzen der sämmt—
lichen Vereinsstaaten — mit Ausnahme der Scheidemünze — bei Entrichtung der
Eingangs= und Ausgangsabgaben anzunehmen sind, wird auf die besonderen Kund—
machungen verwiesen.
Anmerkung.
Die in dem vorstehenden Vereinszolltarife in fremden Maßen angegebenen Mengen sind vorkommenden
Falls in folgender Weise auf sächsische Maße zu reduciren.
Es sind nämlich gleich zu achten
A. Längenmaße:
½ Linie preußisch — O,ss Linien sächsisch,
3/4 -J r S O,8# *
7 Zoll - -73X4Zoll
B. Hohl- und Körpermaße:
1 Scheffel preußisch = ½ Scheffel sächsisch — 1/4 Scheffel bayerisch,
1 bayerischer Metzen = 4 Dresdener Metzen,
5 ¼⅛ preußische Cubikfuß = 62/°; altbayerische = 4½ rheinbayerische — 7 ½ sächsische Cubikfuß.
C. Geldwerthe:
6 preußische Silberpfennige — 5 sächsische Pfennige.
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Letzte Absendung: am 4. Mai 1865.