Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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§6 6. Für die im § 239 des bürgerlichen Gesetzbuchs erwähnte öffentliche Bekannt— 
machung ist die Sicherheitspolizeibehörde des Fundorts zuständig. 
§& 7. Zu § 276 des bürgerlichen Gesetzbuchs sind für die, in das Grund= und Hypo- 
thekenbuch noch nicht eingetragenen geistlichen Güter und Gemeindegrundstücke Folien anzu- 
legen, wenn deren Anlegung von den Eigenthümern beantragt wird. Wegen Anlegung von 
Folien für die Staatsgüter ist besondere Anordnung zu erwarten. 
8. Vermöge der §§ 417, 511, 765 getroffenen Bestimmungen haben Rückstände 
von Reallasten (§J 506) im Falle des Zusammentreffens mehrerer Gläubiger bei Unzuläng-- 
lichkeit des belasteten Grundstücks dieselbe Priorität, wie im Falle des Concurses. 
& 9. Wenn an dem § 492 des bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Orte weder ein 
Gericht, noch eine Polizeibehörde ist, so kann das Pfand auch bei einer Ortsgerichtsperson da- 
selbst niedergelegt werden. 
* 10. Für die im § 494 des bürgerlichen Gesetzbuchs vorgeschriebene Anzeige ist das 
Gericht des Pfändungsorts zuständig. 
&11. Soll in Gemäßheit des §& 661 des bürgerlichen Gesetzbuchs ein Baurecht oder 
Kellerrecht ein besonderes Folium im Grund= und Hypothekenbuche erhalten, so bedarf es 
hierzu der Genehmigung des Justizministeriums, an welches die Grund= und Hypothekenbehörde 
unmittelbar Bericht zu erstatten hat. 
*12. Die Gerichte haben, wenn eine Niederlegung bei ihnen in Gemäßheit des § 756 
erfolgt, ohne Verzögerung den Berechtigten davon zu benachrichtigen. 
§& 13. In den Fällen der §§ 822, 1787 des bürgerlichen Gesetzbuchs vertritt auch 
ein vor dem Notar zu Protocoll geschlossener Vertrag die Stelle des gerichtlichen Protocolls. 
Ebenso vertritt auch im Falle des § 984 des bürgerlichen Gesetzbuchs eine vor dem Notar zu 
Protocoll erklärte Quittung die Stelle der gerichtlichen Quittung. 
&14. Die im § 1043 erwähnte öffentliche Vorladung, sowie eintretenden Falles das 
weitere Verfahren zum Behufe einer Mortification, erfolgt, auch wenn es sich um andere, als 
vom Staate ausgegebene Inhaberpapiere handelt, vor der Gerichtsbehörde des Schuldners in 
derselben Weise, wie sie für abhanden gekommene oder untergegangene Königlich Sächsische 
Staatspapiere gesetzlich vorgeschrieben ist, dergestalt, daß Capitalscheine jeder Art so, wie die 
Königlich Sächsischen Staatsschuldscheine, Zinsleisten und Zinsscheine, ingleichen Dividenden- 
leisten und Dividendenscheine so, wie die Zinsleisten und Zinsscheine Königlich Sächsischer 
Staatsschuldscheine behandelt werden. 
15. Soviel die §§ 1605, 1606, 1607, 1609, 1610, 1612, 1614, 1616 
betrifft, so bewendet es bei dem bisherigen Rechte, zufolge dessen die Nachsichtsertheilung zur 
Competenz der kirchlichen Behörden gehört.
	        
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