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§6 6. Für die im § 239 des bürgerlichen Gesetzbuchs erwähnte öffentliche Bekannt—
machung ist die Sicherheitspolizeibehörde des Fundorts zuständig.
§& 7. Zu § 276 des bürgerlichen Gesetzbuchs sind für die, in das Grund= und Hypo-
thekenbuch noch nicht eingetragenen geistlichen Güter und Gemeindegrundstücke Folien anzu-
legen, wenn deren Anlegung von den Eigenthümern beantragt wird. Wegen Anlegung von
Folien für die Staatsgüter ist besondere Anordnung zu erwarten.
8. Vermöge der §§ 417, 511, 765 getroffenen Bestimmungen haben Rückstände
von Reallasten (§J 506) im Falle des Zusammentreffens mehrerer Gläubiger bei Unzuläng--
lichkeit des belasteten Grundstücks dieselbe Priorität, wie im Falle des Concurses.
& 9. Wenn an dem § 492 des bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Orte weder ein
Gericht, noch eine Polizeibehörde ist, so kann das Pfand auch bei einer Ortsgerichtsperson da-
selbst niedergelegt werden.
* 10. Für die im § 494 des bürgerlichen Gesetzbuchs vorgeschriebene Anzeige ist das
Gericht des Pfändungsorts zuständig.
&11. Soll in Gemäßheit des §& 661 des bürgerlichen Gesetzbuchs ein Baurecht oder
Kellerrecht ein besonderes Folium im Grund= und Hypothekenbuche erhalten, so bedarf es
hierzu der Genehmigung des Justizministeriums, an welches die Grund= und Hypothekenbehörde
unmittelbar Bericht zu erstatten hat.
*12. Die Gerichte haben, wenn eine Niederlegung bei ihnen in Gemäßheit des § 756
erfolgt, ohne Verzögerung den Berechtigten davon zu benachrichtigen.
§& 13. In den Fällen der §§ 822, 1787 des bürgerlichen Gesetzbuchs vertritt auch
ein vor dem Notar zu Protocoll geschlossener Vertrag die Stelle des gerichtlichen Protocolls.
Ebenso vertritt auch im Falle des § 984 des bürgerlichen Gesetzbuchs eine vor dem Notar zu
Protocoll erklärte Quittung die Stelle der gerichtlichen Quittung.
&14. Die im § 1043 erwähnte öffentliche Vorladung, sowie eintretenden Falles das
weitere Verfahren zum Behufe einer Mortification, erfolgt, auch wenn es sich um andere, als
vom Staate ausgegebene Inhaberpapiere handelt, vor der Gerichtsbehörde des Schuldners in
derselben Weise, wie sie für abhanden gekommene oder untergegangene Königlich Sächsische
Staatspapiere gesetzlich vorgeschrieben ist, dergestalt, daß Capitalscheine jeder Art so, wie die
Königlich Sächsischen Staatsschuldscheine, Zinsleisten und Zinsscheine, ingleichen Dividenden-
leisten und Dividendenscheine so, wie die Zinsleisten und Zinsscheine Königlich Sächsischer
Staatsschuldscheine behandelt werden.
15. Soviel die §§ 1605, 1606, 1607, 1609, 1610, 1612, 1614, 1616
betrifft, so bewendet es bei dem bisherigen Rechte, zufolge dessen die Nachsichtsertheilung zur
Competenz der kirchlichen Behörden gehört.