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I& 62. Verordnung,
die Aufhebung der Uebergangsabgabe von Wein und Traubenmost betreffend;
vom 31. Mai 1865.
Won, Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachsen
2c. 2c. 2c.
verordnen zu Ausführung der bei der Erneuerung des Zollvereinigungs-Vertrags vereinbarten
Bestimmung, daß mit dem Eintritte des neuen Vereinszolltarifs von dem in Bayern, Würt-
temberg, Baden, dem Großherzogthume Hessen, Nassau und im Gebiete der freien Stadt Frank-
furt a. M. erzeugten Traubenmoste und Weine eine Uebergangsabgabe nicht mehr erhoben
werden soll, unter Bezugnahme auf die von Unseren getreuen Ständen dazu ertheilte Ermäch-
tigung hierdurch wie folgt:
1. Vom 1. Juli dieses Jahres ab wird von dem aus Bayern, Württemberg, Ba-
den, dem Großherzogthume Hessen, Nassau und aus dem Gebiete der freien Stadt Frankfurt
a. M. nach Sachsen übergehenden Weine und Traubenmoste die bisherige Uebergangsabgabe
von 25 Ngr. für den Centner Wein und 20 Ngr. für den Centner Traubenmost nicht mehr
erhoben.
#2. Die Bestimmungen der die Uebergangsabgaben betreffenden Verordnung vom
27. December 1841 (Seite 2 87 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1841)
werden, insoweit sie sich auf die Uebergangsabgabe von Wein und Traubenmost beziehen, von
demselben Zeitpunkte an außer Kraft gesetzt.
Hiernach haben sich Unsere Behörden und Unterthanen, sowie Alle, die es angeht, ge-
bührend zu achten.
Urkundlich ist diese Verordnung von Uns eigenhändig vollzogen und Unser Königliches
Siegel beigedruckt worden.
So geschehen Dresden, den 31. Mai 1865.
Johann.
Richard Freiherr von Friesen.