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Benennung der Gegenstände.
Maßstab
der
Ver—
zollung.
Zollbetrag.
Fl.
b) Haare aller Art, roh, und zubereitet, d. i. gehechelt, gesotten oder gefärbt
(auch gebeizt), auch in Lockenform gelegt, Borsten, Bettfedern, Federkiele,
roh und zugerichtet (Schreibfedern), und unzubereitete Schmuckfedern
c) Eier aller Art, Milch (auch geronnene, Rahm und Topfen)
d) Hörner, Hornscheiben und Hornspitzen, Knochenkohle (Spodium)
e) Frische, gesalzene oder getrocknete Blasen und Därme, Goldschlägerhäutchen,
dann Darmseile, d. i. Stricke aus groben Därmen (zum Gebrauche bei
Drehbänken, Schleifrädern u. dgl.); Honig
.) Butter, frische, gesalzene und eingeschmolzene
8) Käse; Wachs (gelbes und weißes)
III. Oele, fette, Getränke und Speisen.
Oele, fette, mit Ausnahme des Baum-, Palm= und Cocosnußöls, sowie der
parfumirten Oele, in Fässern oder Schläuchen und Blasen.
Bier:
a) In Fässern
b)) In Flaschen und Krügen (auch Plutzern)
Anmerk. Für Rechnung des Staates wird eine innere Abgabe von dem verzollten
Biere nur bei der Einfuhr in die geschlossenen Städte erhoben werden.
Eßwaaren:
a) Brot, gemeines, d. i. sowohl schwarzes als weißes, wie auch Schiffszwieback
b) Teigwerk (d. i. Nudeln und gleichartige, nicht gebackene Erzeugnisse aus Mehl)
c) Senfpulver (in Blasen, Flaschen, Lrügen) Senf, zubereiteter; Aale in
Oel eingelegt (in Fässern) ..
d) Confitüren, Zuckerwerk, Kuchenwerk; alle in Flaschen, Büchsen Chölzerne
Schachteln ausgenommen) und dergleichen eingemachte, eingedämpfte oder
auch eingesalzene, dann alle in Zucker, Honig, Oel oder sonst eingelegte
Früchte, Gewürze, Gemüse und andere Consumtibilien (Pilze, Trüffeln,
Geflügel, Seethiere u. dergl.); ferner Pasteten, Tafelbouillons, Gelees
(Sulzen), Sancen und andere ähnliche Gegenstände des feineren Tafel-
genusses. .
Anmerk. Wenn Eßwaaren, feine, in Unschließungen. eingehen, die einem höheren zolle
unterliegen, als die Eßwaare selbst, so sind dieselben nach dem Zollsatze für
die Umschließungen zu verzollen.
frei
frei.
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