Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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Benennung der Gegenstände. 
Maßstab 
der 
Ver— 
zollung. 
Zollbetrag. 
  
Fl. 
  
  
b) Haare aller Art, roh, und zubereitet, d. i. gehechelt, gesotten oder gefärbt 
(auch gebeizt), auch in Lockenform gelegt, Borsten, Bettfedern, Federkiele, 
roh und zugerichtet (Schreibfedern), und unzubereitete Schmuckfedern 
c) Eier aller Art, Milch (auch geronnene, Rahm und Topfen) 
d) Hörner, Hornscheiben und Hornspitzen, Knochenkohle (Spodium) 
e) Frische, gesalzene oder getrocknete Blasen und Därme, Goldschlägerhäutchen, 
dann Darmseile, d. i. Stricke aus groben Därmen (zum Gebrauche bei 
Drehbänken, Schleifrädern u. dgl.); Honig 
.) Butter, frische, gesalzene und eingeschmolzene 
8) Käse; Wachs (gelbes und weißes) 
III. Oele, fette, Getränke und Speisen. 
Oele, fette, mit Ausnahme des Baum-, Palm= und Cocosnußöls, sowie der 
parfumirten Oele, in Fässern oder Schläuchen und Blasen. 
Bier: 
a) In Fässern 
b)) In Flaschen und Krügen (auch Plutzern) 
Anmerk. Für Rechnung des Staates wird eine innere Abgabe von dem verzollten 
Biere nur bei der Einfuhr in die geschlossenen Städte erhoben werden. 
Eßwaaren: 
a) Brot, gemeines, d. i. sowohl schwarzes als weißes, wie auch Schiffszwieback 
b) Teigwerk (d. i. Nudeln und gleichartige, nicht gebackene Erzeugnisse aus Mehl) 
c) Senfpulver (in Blasen, Flaschen, Lrügen) Senf, zubereiteter; Aale in 
Oel eingelegt (in Fässern) .. 
d) Confitüren, Zuckerwerk, Kuchenwerk; alle in Flaschen, Büchsen Chölzerne 
Schachteln ausgenommen) und dergleichen eingemachte, eingedämpfte oder 
auch eingesalzene, dann alle in Zucker, Honig, Oel oder sonst eingelegte 
Früchte, Gewürze, Gemüse und andere Consumtibilien (Pilze, Trüffeln, 
Geflügel, Seethiere u. dergl.); ferner Pasteten, Tafelbouillons, Gelees 
(Sulzen), Sancen und andere ähnliche Gegenstände des feineren Tafel- 
genusses. . 
Anmerk. Wenn Eßwaaren, feine, in Unschließungen. eingehen, die einem höheren zolle 
unterliegen, als die Eßwaare selbst, so sind dieselben nach dem Zollsatze für 
die Umschließungen zu verzollen. 
  
  
frei 
frei. 
frei 
d 
frei 
10 
  
  
  
  
  
  
50 
50
	        
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